72. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf die "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI" bzw. das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens" nicht gegeben.