10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss den gesetzlichen Grundlagen SSI als Untersuchungs- und Meldestelle zugewiesen sind. Sollte aufgrund dieses Verständnisses ein Widerspruch zwischen den neu in Kraft getretenen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den Regelungen in den Statuten von Swiss Olympic seit dem 1. Juli 2024) und Art.