welche ein Organ von Swiss Olympic (vgl. unter anderem Art. 3.1 lit. d der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022) und als Vereinsgericht konzipiert war, ist das Schweizer Sportgericht kein Organ von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig betriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).7