67. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den gesetzlichen Grundlagen in Art. 72f und Art. 72g SpoFöV, sondern auch aus den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic: Unter anderem sieht Art. 1.2 Abs. 9 der Statuten vor, dass "[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen […] Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]".