66. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle daher voneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit.