"Stellt sich eine Meldung im Rahmen der Triage als offensichtlich untauglich oder ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts heraus, wird sie durch die Verfahrensleitung (in casu die Disziplinarkammer) aufgrund von Art. 10 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport lntegrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (SSI-VerfReg) per Nichteintretensentscheid abgeschrieben und an die allenfalls zuständigen Institutionen weitergeleitet. Wird auf eine Meldung eingetreten, wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 3 SSI-VerfReg (in casu durch die Disziplinarkammer) ein Untersuchungsverfahren eröffnet.