ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen laufen würde. Da die Untersuchungsführung gemäss Art. 4 Abs. 3 VerfRegl SSI vertraulich erfolge und die Mitarbeitenden von SSI zur Vertraulichkeit verpflichtet seien, und keine Ausnahme gemäss besagter Bestimmung gegeben sei – insbesondere keine Einwilligung von A.________ in eine solche Kommunikation – bestehe die ernsthafte Verdachtslage, dass B.________ die vorgeschriebene Pflicht zur Vertraulichkeit gebrochen habe. Bei einem solchen Verhalten würde der Verdacht auf Verletzung der psychischen Integrität und unsportliches Verhalten gemäss Ethik-Statut bestehen.