• In Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sei festgehalten, dass wenn im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethikverstosses Mitarbeitende oder die Organisation von SSI betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könnte, die Meldung zur Untersuchung an die DK resp. das Schweizer Sportgericht "weitergeleitet werden [soll]."