58. Schliesslich ist in Bezug auf das Vorbringen von SSI, dass die vorläufigen Massnahmen mangels fristgerechter Anfechtung im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand seien, festzuhalten, dass die Frage der fristgerechten Anfechtung nicht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts betrifft, sondern die Frage der Zulässigkeit (siehe dazu unten, Rz. 94 ff.). Ob die Vorbringen von A.________ in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen (bzw. eine allenfalls sinngemässe Einsprache dagegen) innert Frist erhoben worden sind, wird daher unter "V. Zulässigkeit" geprüft.