57. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorbringen von A.________ in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen (bzw. zur Beurteilung der sinngemässen Einsprache) zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten, zumal auch SSI sich in diesem Zusammenhang nicht explizit zur Zuständigkeit äusserte, sondern nur vorbrachte, dass die vorläufigen Massnahmen nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden würden.