5.9 Abs. 3 Ethik-Statut auf die DK verweisen, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz der DK daher seit dem 1. Juli 2024 für Einsprachen gegen die Verfügung vorläufiger Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut zuständig. 3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend die Frage der vorläufigen Massnahmen