56. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Wie unter Rz. 28 und 46 festgehalten, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Indem Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3