• Vor diesem Hintergrund sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen ergebe sich als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI und "mangels irgendeines Organs", welches die Untersuchung der SSI weiterführen können würde. Dementsprechend sei die Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Ausserdem könnten andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde.