• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI ("Ziff. 5.4 Ethikreglement"), mithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse (Art. 5 VerfRegl SSI). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar, externe Unterstützung und/oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst (Art. 3 VerfRegl SSI). Auch die DK (bzw. das Sportgericht) habe im Bereich der Untersuchungsführung keine Zuständigkeit, sondern agiere als urteilende Instanz (Art. 5.6 Ethik-Statut).