In besagter Eingabe vom 4. September 2024 (an die DK) führte A.________ unter anderem aus, dass sich die Zuständigkeit der DK zur Behandlung des vorliegenden Anliegens aus der bestehenden Rechtshängigkeit der Angelegenheit bei der angerufenen Kammer (Kompetenzattraktion) und aus der analogen Anwendung des "Verfahrensreglements der SSI", wonach die DK final zur Beurteilung der Verfahrensabschlüsse der SSI zuständig sei, ergeben würde.