• Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand. 54. In den Eingaben vom 17. September 2024 und vom 21. Oktober 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an SSI bzw. an die DK) erklärte A.________ zusammengefasst Folgendes: