30 Abs. 2 VerfRegl). Da die DK über die Verteilung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden hat, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz seit dem 1. Juli 2024 dafür zuständig. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Verteilung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens ist daher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten. B. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________