49. Wie unter Rz. 28 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).