8 D.________ im Sinne der Verfügung der DK vom 16. April 2024, der Stellungnahme von SSI vom 26. April 2024 und der Schreiben des Vertreters von A.________ vom 6. und 9. August 2024 sowie vom 4. September 2024, von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen. Im Folgenden wird die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts daher betreffend die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.____