Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) entscheidet die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik- Statut von Swiss Olympic […], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).