Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht - vorbehaltlich der vorgenannten Verfügungen - die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein ergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl). 33. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, um eine Fristerstreckung von 10 Tagen bis zum 26. Oktober 2024.