__ Frist bis zum 16. Oktober 2024, um zu den genannten vorläufigen Massnahmen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Anfechtungsmöglichkeit innert 14 Tagen mittels begründeter Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht - vorbehaltlich der vorgenannten Verfügungen - die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein ergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art.