1. Die Anträge des Antragsstellers seien abzuweisen. Eventualiter: Das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen den Antragssteller sei vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen, und das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie zum Abschluss zu bringen. Subeventualiter: