Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie bis zum 27. September 2024 das Recht haben würden, Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen und dass das Urteil gemäss dem VerfRegl5 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werden würde. Schliesslich wurden die Parteien unter Hinweis auf Art.