{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n161. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz. Gemäss\nArt. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Entschädigung grundsätzlich zugesprochen\nwerden. Eine angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen\n\n38\noder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl).\n\n162. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit dem\nüberwiegenden Anteil ihrer Rechtsbegehren unterliegen bzw. das Schweizer Sportgericht\nnicht auf diese eintreten kann, sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu\nsprechen.\n\n39\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die Kosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren gegen B.________ im Umfang von\nCHF 250 werden A.________ auferlegt.\n\n2. Das Ausstandsgesuch von A.________ gegen C.________ und D.________ wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 3'500\nfestgesetzt und beiden Parteien je zur Hälfte im Umfang von CHF 1'750 auferlegt.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 2. Dezember 2024\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nJohanna Hug\nVorsitzende Richterin\n\nSarah Umbricht Sven Hintermann\nRichterin Richter\n\n40\n"}