{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n152. In casu geht es genau genommen jedoch weniger um die vormalige Befassung von Personen\naufgrund ihrer Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern\nvielmehr um die Durchsetzung der vorläufigen Massnahmen. Es entspricht dem Sinn und\nZweck vorsorglicher Massnahmen, dass sie wie Entscheide in der Hauptsache vollstreckt\nwerden können (SPRECHER, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZPO m.w.H.). Als für die Anordnung von\nvorsorglichen Massnahmen zuständige Instanz gemäss Art. 11 VerfRegl SSI sowie Art. 5.9\nEthik-Statut ist SSI auch für die Sicherstellung der Einhaltung der angeordneten\nMassnahmen zuständig (siehe dazu auch Art. 267 ZPO, wonach \"[d]as Gericht, das die\nvorsorgliche Massnahme anordnet, […] auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen\n[trifft]\").\n\n153. Mit Schreiben vom 28. März 2024 haben C.________ und D.________ auf Folgendes\nhingewiesen: \"Diese Handlung verstösst erneut gegen die angeordneten vorläufigen\nMassnahmen, sofern Ihr Mandant eine ihm untersagte Tätigkeit ausübt und verletzt damit\nseine Mitwirkungspflicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gemäss Art. 4.4 des Ethik-\nStatut.\" Der Ansicht von A.________, C.________ und D.________ hätten damit das\nErgebnis ihrer Untersuchung während laufenden Abklärungen vorweggenommen, kann\nnicht gefolgt werden: Zunächst wird im Schreiben vom 28. März 2024 ausdrücklich auf einen\nVerstoss gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen Bezug genommen. Gleiches gilt\nfür den Begriff \"erneut\". Wie von SSI vorgebracht wurde und basierend auf den Unterlagen\nersichtlich ist, wurde A.________ bzw. seine damalige Rechtsvertretung in der Tat bereits\nmit einem Schreiben vom 7. November 2023 über die \"Nichteinhaltung der vorläufigen\nMassnahmen\" (mit entsprechenden Hinweisen, siehe dazu oben unter Rz. 12) informiert.\nDasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorbringen von A.________ im Zusammenhang mit dem\nWort \"weiterhin\" – auch hier ist basierend auf den dem Schweizer Sportgericht zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und den Eingaben der Parteien davon auszugehen, dass\naufgrund der Formulierung des betreffenden Satzes nicht von einem Befangenheitsgrund\ndie Rede sein kann. Vielmehr ist im Schreiben von C.________ und D.________ eine\nAbmahnung in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen zu erkennen. Entsprechend ist SSI\nauch noch nicht zu eigentlichen Vollstreckungshandlungen (wie unter anderem der im\nSchreiben vom 28. März 2024 genannten Veröffentlichung von Informationen betreffend die\nvorläufigen Massnahmen gemäss Art. 7 Ethik-Statut) geschritten, sondern hat A.________\nmit dem Schreiben vom 28. März 2024 in diesem Sinne lediglich verwarnt.\n\n37\n154. Basierend auf den obigen Ausführungen und entgegen den Vorbringen von A.________\nbezieht sich das Schreiben von C.________ und D.________ vom 28. März 2024 aus Sicht\ndes Schweizer Sportgerichts auf die vorläufigen Massnahmen, und nicht auf das\nUntersuchungsverfahren. Entsprechend kann auch nicht die Rede davon sein, dass\nC.________ und D.________ das Ergebnis der Untersuchung vorweggenommen hätten.\n\n6. Fazit zum Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\n\n155. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände sowie der Eingaben der Parteien ist\naufgrund des Schreibens vom 28. März 2024 von SSI bzw. den darin gemachten\nAusführungen von C.________ und D.________ kein Befangenheitsgrund im Sinne von Art.\n8 Abs. 3 VerfRegl SSI zu sehen. Das Ausstandsgesuch von A.________ gegen C.________ und\nD.________ ist daher abzuweisen.\n\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n156. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n157. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache,\ndass der vorliegende Entscheid mehrere Streitigkeiten zwischen den Parteien betrifft und\nentsprechend aufwendig ausfiel sowie in rechtlicher Hinsicht eine vergleichsweise hohe\nKomplexität aufwies, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf\nCHF 3'500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht\nkostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n158. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n159. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere weil\nbeide Parteien mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegen, werden die Kosten\nbeiden Parteien je zur Hälfte (im Umfang von je CHF 1'750) auferlegt.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n160. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.\n\n"}