{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n147. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts hat dies auch für die Mitarbeitenden von SSI zu\ngelten. Demnach können sich Mitarbeitende von SSI nicht ohne sachlichen Grund für\nbefangen erklären und sich damit ihren Aufgaben entziehen. Entsprechend darf deshalb\nnicht jede Selbstanzeige, mit welcher eine Person von SSI den Ausstand erklärt, ohne\nweiteres hingenommen werden (vgl. dazu KIENER, a.a.O., N 3 zu Art. 48 ZPO m.w.H.). So kann\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf die verfassungsmässige\nRichterin bzw. den verfassungsmässigen Richter auch dadurch verletzt sein, dass sich\neinzelne Richter:innen oder sogar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und\nsich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGer 9C_393/2008 vom 8. Mai 2008\nE. 3.5.1 m.w.H.). Nach Ansicht des Bundesgerichts müsse der Ausstand die Ausnahme\nbleiben; sonst bestehe die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die\nGerichte bis zu einem gewissen Grad illusorisch und die Garantie der verfassungsmässigen\nRichterin bzw. des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt werde. Daher\ndürfe nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erkläre oder ein\ngegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstütze, unbesehen hingenommen werden\n(BGer 9C_393/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.5.1 m.w.H.). Zu Recht wird auch in der Lehre\ndiesbezüglich darauf hingewiesen, dass nicht jede Selbstanzeige, mit welcher eine\nGerichtsperson den Ausstand erklärt, unbesehen hingenommen werden dürfe, sondern in\njedem Fall ein Entscheid anhand objektiver Kriterien zu treffen sei (vgl. KIENER, a.a.O., N 3 zu\nArt. 48 ZPO m.w.H.).\n\n148. Aufgrund des Anspruchs auf die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde darf es für\nsich allein für einen Ausstand nicht ausreichen, dass sich eine Person aufgrund ihrer eigenen\nsubjektiven Einschätzung für befangen erklärt (vgl. dazu bereits oben unter Rz. 145). Ein\nEntscheid einer Person, in den Ausstand zu treten, kann daher nachträglich wieder\naufgehoben werden. Eine solche Situation kann schliesslich nicht nur dann entstehen, wenn\ndas Vorliegen eines Ausstandsgrundes aufgrund einer Fehleinschätzung der Fakten oder der\nRechtslage erfolgt ist, sondern auch dann, wenn die betreffende Person einen\nAusstandsgrund vorschiebt, um einer unangenehmen Entscheidung auszuweichen\n(RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 14 zu Art. 48 ZPO).\n\n149. Basierend auf den obigen Ausführungen sowie den unklaren und teilweise\nwidersprüchlichen Vorbringen von SSI in diesem Zusammenhang sowie mangels\nerkennbarer sachlicher Gründe kann nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts eine allfällige\nErklärung des Ausstands von C.________ und D.________ – sollte eine solche in der Eingabe\nvom 26. April 2024 erkannt werden – nicht als Anerkennung des Ausstandsgesuchs von\nA.________ in diesem Sinne qualifiziert werden, dass das Gesuch ohne weiteres aufgrund\neiner \"Anerkennung\" gutzuheissen wäre. Entsprechend ist im Folgenden auf die\nvorgebrachten Ausstandsgründe einzugehen.\n\n5. Vorgebrachter Ausstandsgrund betreffend das Schreiben von SSI vom 28. März 2024\n\n150. A.________ hat das Ausstandsgesuch infolge des Schreibens von C.________ und\nD.________ vom 28. März 2024 eingereicht. Entgegen den Vorbringen von A.________ kann\n\n12\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 (BV).\n13\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101\n(Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK).\n\n36\nin besagtem Schreiben vom 28. März 2024 bzw. den darin enthaltenen Ausführungen in\nihrer Gesamtheit und im Kontext des vorliegenden Verfahrens jedoch kein\nBefangenheitsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI erkannt werden:\n\n151. Als für die Untersuchung von potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständige\nInstanz kann SSI unter anderem vorsorgliche Massnahmen anordnen (siehe dazu Art. 11\nVerfRegl SSI sowie Art. 5.9 Ethik-Statut). Wie unter Rz. 101 ausgeführt, sind vorsorgliche\nMassnahmen materielle Anordnungen, mit denen vor oder während des ordentlichen\nProzesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird (vgl. dazu unter anderem SPRECHER, a.a.O.,\nN 1 vor Art. 261-269 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen sind prozessuale Anordnungen und\nverfolgen ein anderes Ziel als der Entscheid in der Hauptsache (vgl. WEBER, in: BSK ZPO,\n3. Aufl. 2017, N 56 zu Art. 47 ZPO m.w.H.; vgl. dazu auch WEBER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024,\nN 56 zu Art. 47 ZPO). Vorläufiger Rechtsschutz hat zwar den materiellen Anspruch zum\nGegenstand, er beruht jedoch auf anderen Voraussetzungen und präjudiziert den Entscheid\nim Hauptprozess nicht (vgl. RÜETSCHI, a.a.O., N 22 zu Art. 47 ZPO). Entsprechend gilt auch die\nMitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen für sich allein nicht als\nAusstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO).\n\n"}