{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n143. A.________ ist zwar insofern zuzustimmen, dass SSI mit Eingabe vom 26. April 2024 erklärt\nhat, dass sie als Organisation in den Ausstand trete. Aufgrund der offensichtlichen\nUnzulässigkeit dieser Erklärung ist sie in casu jedoch auch nicht im Zusammenhang mit dem\nAusstandsgesuch gegen C.________ und D.________ zu beachten (siehe dazu oben unter\nRz. 120 ff.). Gleiches gilt für die Verweise von SSI in ihrer Stellungnahme vom 27. September\n2024: Abgesehen davon, dass das Festhalten \"im Grundsatz\" an den gegenüber der DK\ngeäusserten Anträgen und dem gleichzeitigen Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs\ngegen C.________ und D.________ zu einem gewissen Grad widersprüchlich ist, ist das\nVorbringen von SSI, dass sie \"bereit [ist], unter klarer Anweisung durch das Schweizer\nSportgericht seinen Ausstand als Organisation aufzuheben\" offensichtlich unzulässig.\nSachliche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von SSI nicht vorgebracht. Wie bereits\nunter Rz. 121 ff. ausgeführt, kann es nicht angehen, dass sich eine Behörde als\nGesamtorganisation vorschnell und ohne sachliche Gründe als befangen erklärt und sich so\nihrer Aufgaben entzieht. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass SSI bereit sei, \"unter\nklarer Anweisung durch das Schweizer Sportgericht seinen Ausstand als Organisation\naufzuheben.\" Im Übrigen sind solche als Bedingung formulierte Anträge ohnehin unzulässig.\n\n4. Die Selbstanzeigepflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI\n\n144. Während SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 keine eigentliche Stellungnahem auf das\nGesuch um Ausstand von C.________ und D.________ eingereicht hat (vgl. dazu bereits\noben unter Rz. 119), hat sie in der Eingabe vom 27. September 2024 an das Schweizer\nSportgericht einen begründeten Antrag gestellt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen sei.\nDa sowohl die Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 sowie diejenigen\nin der Stellungnahme vom 27. September 2024 im Zusammenhang mit dem Ausstand\nteilweise widersprüchlich und unklar sind, kann aus ihnen nicht geschlossen werden, ob SSI\nmit den Vorbringen zum \"Ausstand als Organisation\" das Ausstandsgesuch gegen\nC.________ und D.________ anerkennen wollte. Sollte darin wie von A.________\nvorgebracht eine Anerkennung gesehen werden, so ist diesbezüglich Folgendes zu\nberücksichtigen:\n\n145. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen; rein\nsubjektive Einschätzungen sind unerheblich (KIENER, a.a.O., N 1 zu Art. 48 ZPO). Dieser\nGrundsatz gilt nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts auch für Personen von SSI: Ob\nsie sich für befangen halten oder im Gegenteil davon überzeugt sind, ein Verfahren mit der\nerforderlichen Unbefangenheit führen zu können, ist ohne Belang (vgl. dazu KIENER, a.a.O.,\nN 1 zu Art. 48 ZPO sowie BGE 108 Ia 48 E. 2b). Wie in Art. 48 ZPO ist auch in der Regelung\ngemäss Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI eine Selbstanzeigepflicht zu sehen, wonach Personen von\nSSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, wenn und\nsobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Indem SSI in ihrer\nStellungnahme vom 26. April 2024 unter anderem auch unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2\nVerfRegl SSI den Ausstand als Organisation erklärt hat, ohne dass die zuständige Instanz\ndarüber entschieden hat, ist sie im Sinne einer Selbstanzeigepflicht vorgegangen. Sollte sich\ndiese Erklärung auch auf den Ausstand von C.________ und D.________ beziehen, so ist\nauch diese als im Rahmen einer Selbstanzeigepflicht vorgenommen zu verstehen.\n\n146. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeigepflicht gilt zu beachten, dass die Regeln über den\nAusstand in einem engen Zusammenhang mit der Garantie der gesetzlichen Richterin bzw.\n\n35\ndes gesetzlichen Richters stehen (siehe dazu Art. 30 Abs. 1 BV12 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK13).\nDemnach sollen weder die Parteien noch die Gerichtspersonen die gesetzliche\nZuständigkeitsordnung derogieren können, indem sie allgemeine Zweifel an der\nUnparteilichkeit formulieren (KIENER, a.a.O., N 3 zu Art. 48 ZPO).\n\n"}