{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n • In der Stellungnahme vom 27. September 2024 an das Schweizer Sportgericht erklärte\nSSI, dass sie \"im Grundsatz\" an ihren gegenüber der DK geäusserten Anträgen festhalte\nund beantragte, dass das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\nabzuweisen sei. Ausserdem erklärte SSI, dass sie \"integral\" auf die Stellungnahme vom\n26. April 2024 verweise; \"zusammenfassend\" habe SSI der DK mitgeteilt, \"dass sie sich\nnicht in der Lage sehe, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h.,\nohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen\nkönnte) das Untersuchungsverfahren zu führen, solange ein Ausstandbegehren gegen\nden Leiter Ethikverstösse und dessen Stellvertreter und eine Meldung gegen die\nfallführende Mitarbeiterin hängig sei.\"\n\n• Zur Begründung führte SSI in der Eingabe vom 27. September 2024 aus, dass sie mit\nSchreiben vom 26. April 2024 \"vorsorglich als Organisation in den Ausstand getreten\"\nsei, \"da sie sich nicht in der Lage sah, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art\nund Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von\nBefangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen.\" SSI habe \"deshalb aus\nVorsicht – und weil für eine Untersuchungsinstanz für Ethikverstösse besonders hohe\nAnforderungen an die Befangenheit gelten – der Disziplinarkammer beantragt, zu\nentscheiden\", wie SSI ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen habe.\nAn diesem Antrag halte SSI im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nfest und sei \"bereit, unter klarer Anweisung durch das Schweizer Sportgericht seinen\nAusstand als Organisation aufzuheben.\"\n\n• Das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ sei unbegründet. A.________\nbringe vor, dass C.________ und D.________ das Ergebnis der Untersuchung von SSI\n\n33\nvorwegnehmen würden, nur weil im Schreiben bezüglich der Nichteinhaltung der\nvorläufigen Massnahmen festgehalten worden sei, dass A.________ aufgrund der\nTeilnahme am Lager erneut gegen das Ethik-Statut verstossen würde, damit seine\nMitwirkungspflichten verletzen und weiterhin gegen die angeordneten Massnahmen\nverstossen würde.\n\n• Es sei Fakt, dass A.________ mit Verfügung vom 28. September 2023 in\nrechtsgenüglicher Weise von sämtlichen Funktionen im Sport suspendiert worden sei\nund sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt in gewisser Regelmässigkeit gegen die von\nSSI vorläufigen Massnahmen hinweggesetzt habe, indem er Turnerinnen und Turnern\nTrainings angeboten und durchgeführt habe. Dies stelle unweigerlich einen Verstoss\ngegen die verordnete Suspendierung dar, was A.________ von SSI mit Schreiben vom 7.\nNovember 2023 angezeigt worden sei.\n\n• Entgegen den Ausführungen von A.________ würden sich die Ausführungen von SSI im\nSchreiben vom \"26. März 2024\" einzig auf die von A.________ beabsichtigte und\ngeplante Nichteinhaltung der vorläufigen Massnahmen – in dem er ein Trainingslager\norganisiere und daran teilnehme – beziehen, und nicht auf ein potenzielles Ergebnis des\nlaufenden Untersuchungsverfahrens.\n\n• Mit der Bezugnahme auf die Nichteinhaltung der vorläufigen Massnahmen würden\nC.________ und D.________ deshalb keineswegs das Ergebnis ihrer Untersuchung\nwährend laufenden Abklärungen vorwegnehmen. Das Ausstandsgesuch gegen\nC.________ und D.________ sei aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.\n\n2. Anwendbare Rechtsgrundlagen\n\n141. Art. 8 des VerfRegl SSI regelt die \"Unabhängigkeit und [den] Ausstand\". In Abs. 1 ist\nfestgehalten, dass SSI unabhängig ist in der Entgegennahme von Meldungen, der\nErstberatung, der Triage, den Einigungsversuchen, den Vorabklärungen sowie der (Nicht-)\nEröffnung, Durchführung, Einstellung und Überweisung von Untersuchungen an die DK. Laut\nArt. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI treten Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme\neiner Meldung in den Ausstand, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer\nUnbefangenheit bestehen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte\nab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten\nAblehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis\nder möglichen Befangenheit stellen. Art. 17 Abs. 1 SSI VerfRegl sieht ausserdem Folgendes\nvor: \"Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar.\"\n\n142. Das Ethik-Statut enthält keine einschlägigen Vorschriften zu Ausstandsgründen in Verfahren\nvor der SSI; auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich nicht auf Ausstandsgründe an sich,\nsondern lediglich in allgemeiner Weise auf \"die Gefahr, dass die Untersuchung durch\nInteressenkonflikte beeinträchtigt werden könnte\". Ausserdem enthält auch das VerfRegl\nkeine Bestimmungen zu Ausstand- oder Ablehnungsgesuchen in Bezug auf Personen von\nSSI, sondern nur in Bezug auf Richter:innen des Schweizer Sportgerichts (vgl. Art. 11 Abs. 3\nVerfRegl). Schliesslich enthält auch das VerfRegl einen Verweis auf die ZPO in Art. 26,\nwelcher wie folgt lautet: \"Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt\nsinngemäss die ZPO.\"\n\n34\n3. Die Verweise auf die Erklärung des Ausstands als Organisation\n\n"}