{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n138. Der nachfolgende Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der\nBehauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der\nwichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die\nAnsprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien\nvorgebrachten (soweit zulässigen) Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig\ngeprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des\nEntscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\n1. Positionen der Parteien\n\n139. A.________ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 (inkl. des darin\nenthaltenen Verweises auf Eingaben an die DK) zusammengefasst Folgendes aus (allfällige\nAusführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2024 sind im Folgenden insoweit\nberücksichtigt, als sie im Rahmen der Stellungnahme auf die vorsorglichen Massnahmen\nerfolgten und gleichzeitig in einem Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen\nC.________ und D.________ stehen):\n\n• Im Rahmen des von SSI gegen A.________ geführten Verfahrens wegen eines möglichen\nEthik-Verstosses seien C.________ und D.________ mit Schreiben vom 28. März 2024\nan Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély gelangt und hätten geltend gemacht, dass\nA.________ gegen seine Suspendierung verstossen würde. Dies sei nicht zutreffend und\ngegenüber SSI entsprechend geltend gemacht worden.\n\n• In Bezug auf das Ausstandsgesuch sei wesentlich, dass C.________ und D.________ im\nSchreiben vom 28. März 2024 Folgendes behaupten würden: \"Laut den erhaltenen\nInformationen (…) organisiert Ihr Mandant (…) ein Trainingslager für Turnerinnen und\nTurner. Diese Handlung verstöss[t] erneut gegen die angeordneten vorläufigen\nMassnahmen (…) und verletzt damit seine Mitwirkungspflicht (…)\" sowie \"(…) falls Ihr\nMandant weiterhin die gegen ihn angeordneten vorläufigen Massnahmen verstösst.\"\nDamit würden C.________ und D.________ während laufenden Abklärungen bzw.\nUntersuchungen der SSI in unumstösslicher Weise festhalten, dass A.________ \"(a)\naufgrund des Lagers gegen das Ethik-Statut verstosse, (b) und dies erneut, sprich bereits\nvorher ein Verstoss stattgefunden habe, (c) er damit seine Mitwirkungspflicht verletze\nund (d) er damit weiterhin gegen die angeordneten Massnahmen\" verstossen würde.\n\n• C.________ und D.________ würden damit das Ergebnis ihrer Untersuchung während\nlaufenden Abklärungen vorwegnehmen. Sie hätten sich in Bezug auf die Handlungen von\nA.________ festgelegt und es sei augenfällig, wie diese in Bezug auf die behauptete\nSachlage urteilen werden. Selbstredend bestehe unter diesen Umständen ein\nBefangenheitsgrund, da nicht mehr objektiv und unabhängig geurteilt werden könne. In\nAnwendung von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI sei unter diesen Umständen ein\nAblehnungsantrag zu stellen.\n\n32\n• Mit Eingabe vom 26. April 2024 habe sich die SSI an die DK \"gewandet und mitgeteilt\",\ndass SSI sich nicht in der Lage sehe, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und\nWeise das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation (sprich umfassend und\ngesamthaft) in den Ausstand getreten sei.\n\n• Mit erwähntem Schreiben vom 26. April 2024 sei SSI als Organisation in den Ausstand\ngetreten, was auch für deren Leiter Ethikverstösse C.________ und D.________\numfassende Geltung habe. Die SSI beziehungsweise deren Mitarbeiter C.________ und\nD.________ hätten damit das Ausstandsgesuch anerkannt, weshalb die Anträge von\nA.________ gemäss Eingabe vom 4. April 2024 vollumfänglich gutzuheissen seien.\n\n140. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. des darin enthaltenen\nVerweises auf Eingaben an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus (allfällige\nAusführungen in der Eingabe vom 4. November 2024 betreffend \"Ergänzungsbegehren\" sind\nim Folgenden nicht berücksichtigt; zumal dieser keine Ergänzungsbegehren bzw. damit\nzusammenhängende Ausführungen mit dem Ausstandsgesuch entnommen werden können\nund allfällige Ausführungen als Stellungnahme zu früheren Eingaben von A.________ nicht\nGegenstand von Ergänzungsbegehren i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl bilden):\n\n• In ihrer Eingabe vom 26. April 2024 informierte SSI die DK darüber, \"dass erstere sich\nunter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vorstehenden\nAusführungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8\nAbs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener\nArt und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von\nBefangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation\nin den Ausstand tritt.\"\n\n"}