{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n132. Der nachfolgende Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der\nBehauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der\nwichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die\nAnsprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien\nvorgebrachten (soweit zulässigen) Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig\ngeprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des\nEntscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\n1. Positionen der Parteien\n\n133. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf\nEingaben an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:\n\n• Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 an die DK habe A.________ die\n\"Aufsichtsbeschwerde\" gegen B.________ vom 13. Oktober 2023 zurückgezogen. Die DK\n\n30\nhabe die entsprechende Angelegenheit mit Verfügung vom 16. April 2024\nabgeschrieben.\n\n• Die Angelegenheit sei damit rechtskräftig abgehandelt. Die mit der Angelegenheit\neinhergehenden Kosten in der Höhe von CHF 250 seien somit gemäss dem ersten Antrag\nvon SSI im Schreiben vom 26. April 2024 unabhängig vom Ausgang der \"weiteren\nAngelegenheit\" A.________ aufzuerlegen. In besagtem Schreiben vom 26. April 2024 hat\nSSI \"erstens beantragt, dass die mit der Beschwerde gegen B.________ einhergehenden\nKosten in der Höhe von CHF 250 zum gegebenen Zeitpunkt unabhängig vom Ausgang\nder Angelegenheit A.________ aufzuerlegen seien.\"\n\n134. Weder der Stellungnahme vom 17. September 2024 von A.________ noch allfällig darin\nenthaltener (sofern genügend substantiierter) Verweise auf frühere Eingaben an die DK bzw.\nSSI sind Vorbringen in Bezug auf die Verteilung der Verfahrenskosten des\nAufsichtsbeschwerdeverfahren gegen B.________ zu entnehmen. Allfällige Ausführungen in\nder Eingabe vom 21. Oktober 2024 an das Schweizer Sportgericht können an vorliegender\nStelle nicht berücksichtigt werden, da sich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäss\nVerfügung des Schweizer Sportgerichts vom 9. Oktober 2024 ausdrücklich auf die Frage der\nvorläufigen Massnahmen bezogen hat (ein allfälliger Zusammenhang der Frage der\nvorsorglichen Massnahmen mit derjenigen der Verteilung der Verfahrenskosten der\nAufsichtsbeschwerde gegen B.________ ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher von\nA.________ vorgebracht). A.________ wurde mit Eröffnungsschreiben vom 13. September\n2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bis zum 27. September 2024 das Recht habe,\nStellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Ausserdem war A.________ zu diesem Zeitpunkt\nanwaltlich vertreten und hat am 17. September 2024 sein ausdrückliches Einverständnis zu\neinem Zirkularentscheid erklärt, weshalb auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche\nfür ein Unwissen oder eine Unkenntnis der Bedeutung einer Stellungnahme sprechen\nwürden bzw. dafür sprechen, dass A.________ in gutem Glauben hätte davon ausgehen\nkönnen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (als bis zum 27. September 2024) Vorbringen\nin Bezug auf die Verteilung der Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens noch hätte\neinbringen können. Indem weder der Stellungnahme vom 17. September 2024 von\nA.________ noch allfällig darin enthaltener (sofern genügend substantiierter) Verweise auf\nfrühere Eingaben an die DK bzw. SSI Vorbringen in Bezug auf die Verteilung der\nVerfahrenskosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen B.________ zu entnehmen\nsind, ist daher davon auszugehen, dass A.________ diesbezüglich auf eine Stellungnahme\nverzichtet hat.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n135. Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Rückzug\neiner Klage gilt grundsätzlich die klagende Partei als unterliegend. Vorliegend hat\nA.________ die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ eingereicht und in der Folge\nzurückgezogen, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt. Sachliche Gründe, welche für\neine Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen sprechen würden, sind in casu nicht\nersichtlich und wurden von den Parteien nicht vorgebracht. Entsprechend sind die Kosten\nfür das Verfahren vor der DK betreffend die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________\nA.________ als unterliegende Partei aufzuerlegen.\n\n3. Fazit zur Verteilung der Verfahrenskosten\n\n136. Basierend auf den obigen Ausführungen sind A.________ die Kosten in der Höhe von\nCHF 250 im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ aufzuerlegen.\n\n31\n137. Im Übrigen würde auch eine dahingehende Auslegung der betreffenden Ziffer der Verfügung\nder DK vom 16. April 2024 (\"Die Verfahrenskosten für das abgeschriebene\nBeschwerdeverfahren […] in der Höhe von Fr. 250.00 werden später zusammen mit den\nKosten für das Verfahren zur Beurteilung des Ausstandsgesuches verteilt.\"), dass die\nVerteilung der Kosten von CHF 250 derjenigen in Bezug auf das Ausstandsverfahren gegen\nC.________ und D.________ folgen würde, dazu führen, dass der Betrag von CHF 250\nA.________ aufzuerlegen wäre, da er in Bezug auf diese Streitigkeit als unterliegend gilt\n(siehe dazu unten, Rz. 143 ff.).\n\nB. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\n\n"}