{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n125. Es kann nicht angehen, dass aufgrund eines Ausstandsgesuchs gegen zwei Mitarbeitende\nvon SSI und einer \"Verdachtsmeldung\" gegen eine weitere Mitarbeiterin die ganze\nOrganisation ohne weiteres in den Ausstand tritt. Sachliche Gründe für einen solchen\nAusstand sind der Eingabe vom 26. April 2024 zumindest nicht zu entnehmen bzw. wurden\nvon SSI nicht in genügender Weise substantiiert, dass das Schweizer Sportgericht den\nAusführungen folgen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erklärung des\nAusstands als Organisation in der Eingabe vom 26. April 2024 vorschnell und ohne weitere\nAbklärungen als Reaktion auf das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\nsowie der \"Verdachtsmeldung\" gegen B.________ folgte. Beide Gesuche bzw. Meldungen\nwurden von A.________ eingereicht. Mangels sachlicher Gründe führt eine solch\nvorschnelle und unfundierte Erklärung des Ausstands – wie diejenige von SSI in ihrer Eingabe\nvom 26. April 2024 – im Ergebnis damit dazu, dass es im Ermessen einer meldenden bzw.\nangeschuldigten Person liegt, die Verfahrensordnung in Bezug auf potenzielle Ethikverstösse\nzu bestimmen. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts handelt es sich bei den\nAusführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den \"Ausstand als\nOrganisation\" daher um eine unzulässige und offensichtlich unbegründete Erklärung des\nAusstands. Als solche ist sie unbeachtlich und kann auch nicht zur Handlungsunfähigkeit von\nSSI führen.\n\n126. Anzumerken bleibt, dass sich sowohl Art. 8 Abs. 2 wie auch Abs. 3 VerfRegl SSI auf\n\"Personen\" von SSI beziehen und nicht auf SSI als ganze Organisation. Allfällige\nAusstandsgründe wären daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen\nvorzubringen gewesen – dies gilt auch, wenn die Gründe von Seiten von SSI vorgebracht\nwerden. Auf Begehren, welche auf den Ausstand von SSI als ganze Organisation bzw.\nsämtliche Mitarbeitenden von SSI in pauschaler und unsubstantiierter Weise gerichtet sind,\nist ohnehin nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4 sowie\nBGer 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4).\n\n3. Fazit zur Handlungsfähigkeit von SSI\n\n127. Basierend auf den obigen Ausführungen und der von vornherein unbeachtlichen Erklärung\nvon SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den Ausstand als Organisation kann\nentgegen den Vorbringen A.________ in casu nicht von einer Handlungsunfähigkeit von SSI\nals Organisation ausgegangen werden. Vielmehr gilt SSI in Übereinstimmung mit Art. 4\nAbs. 1 lit. b VerfRegl in casu als \"Partei und damit zur Prozessführung und zur Wahrnehmung\nsämtlicher Verfahrensrechte und Prozesshandlungen legitimiert\". Ausserdem gelten als\nPartei in vorgenanntem Sinne auch \"Personen, die das Schweizer Sportgericht zur Partei\nerklärt\" (Art. 4 Abs. 1 lit. c VerfRegl). Gemäss dem Eröffnungsschreiben vom 13. September\n2024 gilt SSI als Partei in vorliegendem Verfahren. Entsprechend gilt SSI in casu sowohl\ngemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 1 lit. c VerfRegl als Partei und damit zur\nProzessführung und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte und\nProzesshandlungen legitimiert.\n\n29\nVII. Anwendbares Recht\n128. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per\n1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts\nerfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an\nwelcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss\nOlympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n129. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom\nSportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom\nExekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit\nInkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher,\nsoweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom\n26. November 2022 die Rede.\n\n130. Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VerfRegl SSI in der revidierten\nFassung mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (vgl. dazu Art. 17 Abs. 3 VerfRegl SSI). Die\nanwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-Statut in\nVerbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss\nArt. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines\nInkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor\ndem Schweizer Sportgericht am 13. September 2024 eröffnet wurde, gilt entsprechend das\nVerfRegl vom 1. Juli 2024. Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO, soweit das VerfRegl keine\nBestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl).\n\nVIII. Materielles\n131. Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden ausschliesslich die Verteilung der\nVerfahrenskosten betreffend die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ sowie das\nAusstandsgesuch gegen C.________ und D.________, da das Schweizer Sportgericht für die\nanderen Anträge der Parteien nicht zuständig ist bzw. die Anträge unzulässig sind (siehe dazu\noben unter Rz. 68 ff.).\n\nA. Aufsichtsbeschwerde gegen B.________: Verteilung der Verfahrenskosten\n\n"}