{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n 27\nauszugehen, dass SSI mit dem Hinweis auf den \"bisherigen Verfahrensverlauf\" und auf die\n\"vorstehenden Ausführungen\" die Meldung von A.________ gegen B.________ vom 12.\nApril 2024 sowie das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ vom 4. April 2024\nansprechen wollte. Ausserdem scheint sich SSI auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sowie Art. 8\nAbs. 2 VerfRegl SSI stützen zu wollen. Wie unter Rz. 62 ff. ausgeführt, ist das Schweizer\nSportgericht keine Untersuchungsinstanz und kann auch nicht basierend auf Art. 5.3 Abs. 6\nEthik-Statut die Untersuchungsfunktion von SSI als zuständige Melde- und\nUntersuchungsbehörde übernehmen. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich und wurden\nauch von keiner Partei vorgebracht, weshalb Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut eine Grundlage für\neinen Ausstand von SSI als Organisation darstellen sollte. Abgesehen davon ist ein Ausstand\nals Organisation in casu auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI oder aufgrund des\nvon SSI im Schreiben vom 26. April 2024 angesprochenen \"bisherigen Verfahrensverlaufs\"\nbzw. den \"vorstehenden Ausführungen\" möglich:\n\n121. Der Zweck von Ablehnungsverfahren besteht darin, eine objektive Untersuchung und\nBeurteilung durch unabhängige Personen zu gewährleisten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1.). In\nfunktionaler Hinsicht verfolgen Ausstandsregeln ausserdem zwei verschiedene\nZielsetzungen: Aus Sicht der Parteien sollen sie ein korrektes und faires Verfahren\ngarantieren; aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft festigen die Ausstandsvorschriften unter\nanderem das Vertrauen in die betreffenden Verfahren (vgl. dazu ausführlich KIENER, a.a.O.,\nN 1 zu Art. 47 ZPO sowie BGE 137 I 227 E. 2.6.1). Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts\ngilt dies auch für die Ausstandsregelung in Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI. Entsprechend kann\ndiese nicht dazu dienen, dass sich Personen vorschnell und ohne triftige Gründe für\nbefangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, um sich missliebiger\nVerfahren zu entledigen und sich auf diese Weise ihren Aufgaben zu entziehen (vgl. unter\nanderem BOOG, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 59 StPO sowie REICH, in: BSK BV, 1. Aufl.\n2015, N 33 zu Art. 30 BV und BGE 105 Ia 157 E. 6a, wonach sich ein:e Richter:in nicht ihm\nbzw. ihr \"unbequemer Prozesse entschlagen\" dürfe).\n\n122. Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben und darf nicht vorschnell und ohne sachliche\nGründe erklärt werden (vgl. dazu auch Rz. 147). Dies gilt umso mehr, wenn – wie in casu –\nim Resultat eine ganze Organisation ihrer gesetzmässigen Aufgabe (siehe dazu oben unter\nRz. 65 ff. sowie Art. 72f und 72h SpoFöV) enthoben werden soll und keine andere ordentliche\nInstanz ihre Funktion übernehmen kann. In Bezug auf die Frage des Ausstands einer\nOrganisation bzw. einer ganzen Behörde gilt daher zu beachten, dass der Ausstand umso\nmehr die Ausnahme sein muss, zumal die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt\nwerden soll (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b).\n\n123. SSI ist als nationale Meldestelle für Verstösse gegen das Ethik-Statut gemäss Art. 72f Abs. 1\nlit. b SpoFöV unter anderem zuständig für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und\nin diesem Sinne elementarer Bestandteil der regelhaften Verfahrensordnung in Bezug auf\nEthikverstösse11. Als Gesamtbehörde hat SSI nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts\ndeshalb und basierend auf den obigen Ausführungen nur beim Vorliegen ausserordentlicher\nUmstände in den Ausstand zu treten (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b), da ansonsten die Gefahr\neiner Aushöhlung der für Ethikverstösse massgeblichen regelhaften Verfahrensordnung\nbestehen würde. SSI muss als Untersuchungsinstanz ihre gesetzlichen Aufgaben im Interesse\ndes Schweizer Sports wahrnehmen können, wobei keine andere Behörde zur Abklärung der\ngemeldeten Sachverhalte zuständig ist. Entsprechend hoch ist die Schwelle anzusetzen, ab\nwelcher SSI als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten hat. Basierend auf den dem\n\n11\nSiehe dazu auch \"Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen\" des Bundesamtes für\nSport BASPO vom Januar 2023, S. 15 ff.\n\n28\nSchweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde diese Schwelle in casu nicht\nannähernd erreicht bzw. lagen keine ausserordentlichen Umstände vor und wurden im\nÜbrigen auch weder von A.________ noch von SSI vorgebracht.\n\n124. Vielmehr sind die Ausführungen von SSI in der Eingabe vom 26. April 2024 in Bezug auf den\n\"Ausstand als Organisation\" unsubstantiiert und lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass\nsachliche Gründe für einen Ausstand als Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen\nhätten bzw. vorliegen.\n\n"}