{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n115. Die Mitteilung des Schweizer Sportgerichts vom 8. November 2024 an die Parteien gilt als\nförmliche Mitteilung, dass das Verfahren als spruchreif gilt und das Gericht zur\nUrteilsberatung übergeht (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf das\nBerufungsverfahren sowie ENGLER, in: OFK Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N 12a zu Art. 229\nZPO m.w.H. betreffend erstinstanzliche ordentliche Verfahren). Eingaben der Parteien,\nwelche nach dem Eintritt der Spruchreife, sprich nach dem 8. November 2024, eingereicht\nwurden, können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund der förmlichen\nMitteilung des Gerichts vom 8. November 2024 kann davon ausgegangen werden, dass die\nParteien – insbesondere, wenn sie von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt\nvertreten werden – Kenntnis davon hatten, dass der Prozess aufgrund der Spruchreife\nbereits am 8. November 2024 in die Phase der Entscheidberatung übergegangen ist. In\ndieser muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die\nAngelegenheit gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Entscheid fällen kann,\nweshalb es in der Phase der Entscheidberatung nicht möglich ist, mit weiteren Eingaben ein\nUnterbruch der Beratung zu erzwingen (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf das\n\n26\nBerufungsverfahren). Dies gilt umso mehr angesichts des in den Verfahren vor dem\nSchweizer Sportgericht geltenden Beschleunigungsgebots10.\n\n116. Zusammenfassend und basierend auf den obigen Ausführungen sowie unter\nBerücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere auch den\nzeitlichen Rahmenbedingungen und der förmlichen Mitteilung vom 8. November 2024 in\nBezug auf die Spruchreife ist festzuhalten, dass die Eingabe von A.________ vom\n15. November 2024 in casu nicht berücksichtigt werden kann.\n\nD. Handlungsfähigkeit von SSI\n\n117. A.________ hat in seiner Stellungnahme betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 21.\nOktober 2024 unter anderem vorgebracht, dass sich SSI mit Eingabe vom 26. April 2024 in\nihrer Gesamtheit als befangen erklärt und infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur\nVerfahrensführung verloren habe sowie dass sich die Aufhebung der vorläufigen\nMassnahmen als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI ergeben würde. Dazu ist\nFolgendes festzuhalten:\n\n1. Kontext der Eingabe von SSI vom 26. April 2024\n\n118. Zunächst gilt zu beachten, dass die von A.________ angesprochene Eingabe von SSI vom 26.\nApril 2024 als Stellungnahme auf die Verfügung der DK vom 16. April 2024 eingereicht\nworden ist. In der Verfügung vom 16. April 2024 hat die DK der SSI unter anderem Frist bis\nzum 30. April 2024 gesetzt, um zum Ausstandsgesuch von A.________ gegen C.________\nund D.________ Stellung zu nehmen.\n\n119. SSI hat in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 unter anderem ausgeführt, dass sie die DK\n\"darüber\" informiere, dass SSI \"sich unter Berücksichtigung des bisherigen\nVerfahrensverlaufs und der vorstehenden Ausführungen sowie in Übereinstimmung mit\nArt. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, in\nrechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der\nobjektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu\nführen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand tritt.\" Eine eigentliche Stellungnahme\nauf das Ausstandsgesuch – welches ausschliesslich C.________ und D.________ betraf – ist\nder Eingabe vom 26. April 2024 jedoch nicht zu entnehmen. Die Ausführungen von SSI zum\nAusstand als Organisation entsprechen daher nicht dem eigentlichen Rahmen, welche die\nDK in ihrer Verfügung vom 16. April 2024 vorgegeben hat.\n\n2. Bedeutung der Ausführung von SSI in der Eingabe vom 26. April 2024 betreffend Ausstand\n\n120. Wie oben unter Rz. 119 ausgeführt, hat SSI hat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024\nfestgehalten, dass SSI \"sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs und\nder vorstehenden Ausführungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut\nund Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, […], weshalb sie als Organisation in den\nAusstand tritt.\" Im Kontext der Ausführungen der Eingabe vom 26. April 2024 ist davon\n\n10\nDas VerfRegl sieht im Hinblick auf die Entscheideröffnung an verschiedenen Stellen Fristen vor. Unter\nanderem wird der begründete Entscheid nach Art. 19 Abs. 3 VerfRegl den Parteien innerhalb von\n4 Monaten nach Bestellung des Gerichts mitgeteilt. In beschleunigten Verfahren erlässt das Schweizer\nSportgericht gemäss Art. 14 Abs. 4 VerfRegl nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme oder der\nmündlichen Verhandlung \"unverzüglich\" einen begründeten schriftlichen Entscheid, \"spätestens aber\ninnert 5 Arbeitstagen\". Die Regelungen in Art. 14 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 3 VerfRegl widerspiegeln das\nin Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht geltende Beschleunigungsgebot.\n\n"}