{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n110. Wie unter Rz. 30 und Rz. 37 festgehalten, haben sich A.________ (am 17. September 2024)\nund SSI (am 23. Oktober 2024) mit einem Zirkularentscheid einverstanden erklärt. Basierend\nauf den von den Parteien eingereichten Akten und ihren Vorbringen ist aus Sicht des\nSchweizer Sportgerichts in casu von klaren Verhältnissen im Sinne von Art. 20 VerfRegl\nauszugehen. Entsprechend wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet und der vorliegende Entscheid ergeht als Zirkularentscheid.\n\nC. Verspätete Eingaben und Stellungnahmen der Parteien\n\n111. Nachdem das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Schreiben vom 8. November 2024\ndie Parteien unter anderem darüber informiert hat, dass das Gericht das Verfahren für\nspruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde, hat A.________ bzw. seine\nRechtsvertretung am 15. November 2024 eine Eingabe betreffend vorliegendes Verfahren\neingereicht. Im Zusammenhang mit dieser Eingabe ist Folgendes zu berücksichtigen:\n\n112. In casu wurden die Parteien mit Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 darüber\ninformiert, dass sie bis zum 27. September 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder\nmündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Mit E-Mail vom\n17. September 2024 reichte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel\nBorbély, eine Stellungnahme ein. Des Weiteren wurde A.________ mit Verfügung vom 9.\nOktober 2024 Frist bis zum 16. Oktober 2024 gesetzt, um zu den Punkten betreffend die\nvorläufigen Massnahmen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Anfechtungsmöglichkeit\ninnert 14 Tagen mittels begründeter Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI. Mit\ngleicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das\n\n25\nGericht – vorbehaltlich der Punkte betreffend die vorläufigen Massnahmen – die Eingaben\nund Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein\nergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb\nden Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl). Abgesehen von den Fragen\nin Bezug auf die vorläufigen Massnahmen war die Untersuchung in casu damit bereits am\n9. Oktober 2024 als vollständig zu betrachten.\n\n113. In der Folge ersuchte A.________ am 15. Oktober 2024 um eine Fristerstreckung. Mit\nVerfügung vom 16. Oktober 2024 wurde die Frist bis zum 22. Oktober 2024 (sowie die\nursprünglich auf den 23. Oktober 2024 festgelegte Frist bis zum 6. November 2024)\nverlängert, woraufhin A.________ am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme einreichte.\nSchliesslich teilte A.________ bzw. seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 4. November\n2024 mit, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden. Damit hatte A.________\nbereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von\nErgänzungsbegehren.\n\n114. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid in vorliegendem Verfahren als\nZirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl ergeht (siehe dazu oben Rz. 110). Wie aus\nArt. 20 VerfRegl hervorgeht, kann ein Zirkularentscheid nur bei Einverständnis sämtlicher\nParteien erfolgen und beinhaltet ein Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit eines Zirkularentscheids dient insbesondere\nprozessökonomischen Gründen (siehe dazu Art. 20 VerfRegl) und ist auf einen raschen\nEntscheid ausgerichtet. Der damit einhergehende Verzicht auf eine mündliche Verhandlung\nbedeutet gleichzeitig, dass das Gericht gestützt auf die Akten entscheidet und die\nSpruchreife daher in aller Regel bereits nach einem Schriftenwechsel erreicht wird (vgl. dazu\nin Bezug auf das Summarverfahren: REUT CHRISTOPH, Noven nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Zürich 2017, N 308). Wie unter Rz. 32 und Rz. 112 hingewiesen,\nerachtete das Gericht die Untersuchung in casu abgesehen von den Punkten betreffend die\nvorläufigen Massnahmen bereits am 9. Oktober 2024 für vollständig; die Spruchreife der\n(gesamten) Angelegenheit wurde den Parteien schliesslich mit Schreiben vom 8. November\n2024 mitgeteilt (siehe dazu oben Rz. 42).\n\n"}