{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n102. Basierend auf den Vorbringen von A.________ ist nicht davon auszugehen, dass sich die\nUmstände in diesem Sinne geändert hätten, dass sich eine Aufhebung oder Änderung der\nvorsorglichen Massnahmen rechtfertigt. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte vorhanden\nbzw. wurde von A.________ nicht begründet, weshalb sich die vorläufigen Massnahmen\nnachträglich als ungerechtfertigt erweisen sollten. Den von A.________ vorgebrachten\nAusführungen im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen C.________ und\nD.________ sind zumindest keine substantiierten Vorbringen zu entnehmen, welche eine\nÄnderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würden.\n\n103. Schliesslich kann auch dem Vorbringen von A.________, wonach vorläufige Massnahmen\nmangels ursprünglicher Anfechtung für einen unbegrenzten Zeitraum Geltung erlangen\nwürden, nicht gefolgt werden: Als vorsorgliche Massnahmen gelten diese grundsätzlich nur\nbis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens – und nicht für einen unbegrenzten Zeitraum.\n\n6. Bedeutung des Ausstandsgesuchs gegen C.________ und D.________\n\n104. Selbst wenn von einem Ausstandgrund in Bezug auf C.________ und D.________\nauszugehen wäre (siehe dazu ausführlich unten unter Rz. 138 ff.), gelten Amtshandlungen,\ndie in Missachtung von Ausstandsvorschriften ergangen sind, nicht als nichtig, sondern als\nanfechtbar (siehe dazu KIENER, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 51 ZPO). Ausserdem\nsind nur Amtshandlungen aufzuheben, bei deren Vornahme der Ausstandsgrund bereits\nbestanden hat, nicht aber vor dessen Eintritt vorgenommene Handlungen (WULLSCHLEGER, in:\nKommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 51 ZPO m.H. auf BGer 2C_732/2008 vom 24. März\n2009 E. 2.3.2). Werden Ausstandsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt,\ngelten nach Art. 51 Abs. 3 ZPO die Bestimmungen über die Revision. Diesbezüglich gilt\njedoch zu beachten, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem der\nRevision zugänglichen Entscheid fehlt, wenn dieser zwar formell rechtskräftig, aber nicht\nmateriell rechtskräftig und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert werden kann,\nwas unter anderem bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich zutrifft (BGE 138 III 382\nE. 3.2.1 m.w.H.).\n\n105. Ferner gilt zu beachten, dass Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, den Parteien zu\nermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung\ngetroffenen Entscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung\nstehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022,\n7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 m.w.H.). Basierend auf den dem\nSchweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde A.________ über die\nMöglichkeit der Anfechtung der Verfügung betreffend die vorläufigen Massnahmen vom\n28. September 2023 informiert und war darüber hinaus bereits in dem betreffenden\nZeitpunkt anwaltlich vertreten. Im Lichte der obigen Ausführungen kann die formell\nrechtskräftige Verfügung vom 28. September 2023 nicht mithilfe eines Ausstandsgesuchs in\ndiesem Sinne \"nachträglich angefochten\" werden; hätte A.________ die Verfügung\nanfechten wollen, wäre ihm dafür die Möglichkeit der Einsprache bei der DK innert Frist zur\nVerfügung gestanden.\n\n7. Fazit zur Zulässigkeit der Vorbringen betreffend die Frage der vorläufigen Massnahmen\n\n106. A.________ hat die von SSI am 28. September 2023 aufrechterhaltenen bzw. verfügten\nvorläufigen Massnahmen nicht innert Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten.\nDie Verfügung von SSI vom 28. September 2023 gilt damit als formell rechtskräftig. Unter\n\n24\nBerücksichtigung der oben gemachten Ausführungen sowie der Eingaben der Parteien sind\ndie vorläufigen Massnahmen entgegen dem Vorbringen von A.________ auch nicht aus\nanderen Gründen aufzuheben. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die\nAnträge in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen als nicht fristgerecht erfolgt und auch\naus anderen Gründen nicht als zulässig erachtet werden können, weshalb auf diese\nnichteinzutreten ist.\n\nVI. Prozessuales\nA. Grundsätzliches\n\n107. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das\nVerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das\nVerfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.\n\n108. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss\nOlympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen\n\"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen\n(Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach\nArt. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO.\n\nB. Zirkularentscheid\n\n109. Erklären sich bei klaren Verhältnissen sämtliche Parteien damit einverstanden, kann das\nSchweizer Sportgericht gemäss Art. 20 VerfRegl insbesondere aus prozessökonomischen\nGründen einen Zirkularentscheid fällen und auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichten.\n\n"}