{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n • Es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der damaligen Anfechtung der\nMassnahmen, sondern darum, dass mangels fortbestehender Untersuchungskompetenz\nder SSI das Verfahren einzustellen sei und \"damit die vorläufigen Massnahmen\naufzuheben\" seien. Der Ansicht von SSI könne nicht gefolgt werden, wonach vorläufige\nMassnahmen – mangels ursprünglicher Anfechtung – für einen unbegrenzten Zeitraum\nGeltung erlangen würden.\n\n2. Anwendbare Rechtsgrundlagen\n\n97. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI sieht vor, dass die \"Verfügung vorläufiger Massnahmen […] durch\ndie Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer mittels begründeter\nEinsprache angefochten werden\" kann. Gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut kann gegen eine\nvorläufige Massnahme \"Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. […]\". Das\nVerfRegl regelt grundsätzlich nur die vorsorglichen Massnahmen, welche durch das\nSchweizer Sportgericht erlassen werden (Art. 9 VerfRegl). Nach Art. 26 VerfRegl gilt\n\n22\nsinngemäss die ZPO9, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält. Art. 17 Abs. 1 SSI\nVerfRegl sieht schliesslich Folgendes vor: \"Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind\ndie Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar.\"\n\n3. Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI\n\n98. Basierend auf den Eingaben der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden\nInformationen hat A.________ die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht innert\nFrist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten. Als Anordnung über vorläufige\nMassnahmen, welche nicht (mehr) mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Einsprache\ngemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten werden kann, gilt die Verfügung von SSI vom\n28. September 2023 daher als formell rechtskräftig.\n\n99. Nach Ansicht von A.________ sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI indes nicht einschlägig. Vielmehr\nergebe sich die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen als Konsequenz der\nHandlungsunfähigkeit der SSI und \"mangels irgendeines Organs\", welches die Untersuchung\nder SSI weiterführen können würde. Gemäss den Ausführungen von A.________ könnten\nausserdem andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw.\nangefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde. Zu diesen\nund den weiteren (zumindest sinngemässen) Vorbringen von A.________ ist Folgendes\nfestzuhalten:\n\n4. Vorbringen betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens und Handlungsfähigkeit\n\n100. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Untersuchungsverfahren gegen A.________\nbezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut vom Schweizer Sportgericht in casu\nnicht eingestellt werden kann und nicht eingestellt wurde (siehe dazu oben unter Rz. 83 f.).\nDie von SSI \"ausgesprochenen Sofortmassnahmen\" können daher entgegen dem\nVorbringen von A.________ nicht \"als Folge der Verfahrenseinstellung\" umgehend\naufgehoben werden. Ausserdem hat SSI unter Berücksichtigung der Ausführungen unter\n\"VI. Prozessuales\" (Rz. 118 ff.) entgegen der Ansicht von A.________ nicht \"infolge\nAusstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren\". Entsprechend kann dieser\nGrund auch nicht als Basis zur Aufhebung der vorläufigen Massnahmen herangezogen\nwerden.\n\n5. Änderung und Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen\n\n101. Vorsorgliche Massnahmen sind materielle Anordnungen, mit denen einer Partei vor oder\nwährend des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird (vgl. dazu unter\nanderem SPRECHER, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, N 1 vor Art. 261-269 ZPO, vgl. dazu auch\nSPRECHER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, N 1 vor Art. 261-269 ZPO). Sie haben die Funktion, dem\nRechtsschutz in der Hauptsache zu dienen. Daher gelten vorsorgliche Massnahmen\ngrundsätzlich nur bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sprich bis zum Vorliegen\neines endgültigen Rechtsschutzes in der Hauptsache (vgl. dazu EHRENZELLER, in: KUKO ZPO,\n3. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 268 ZPO). Da vorläufige Massnahmen indessen nur eine vorläufige\nOrdnung bringen und sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern können,\nkönnen vorläufige Massnahmen grundsätzlich von der zuständigen Instanz den veränderten\nVerhältnissen angepasst bzw. je nach Entwicklung der Sachlage geändert oder aufgehoben\nwerden (vgl. dazu unter anderem SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 268 ZPO). Entsprechend sieht\nArt. 268 Abs. 1 ZPO vor, dass vorsorgliche Massnahmen geändert oder aufgehoben werden\n\n9\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n23\nkönnen, wenn sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorglichen Massnahmen\nnachträglich als ungerechtfertigt erweisen.\n\n"}