{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n 20\nB. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\n\n1. Positionen der Parteien\n\n89. Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély führte im Gesuch um Ausstand gegen C.________ und\nD.________ betreffend das \"Verfahren der Swiss Sport Integrity, Nr. 117/2022\" vom 4. April\n2024 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI aus, dass die \"Frist von sieben Tagen ab\nKenntnis\" eingehalten sei und dass das Schreiben der SSI \"dem Unterzeichneten am 2. April\n2024 übermittelt\" worden sei. Basierend auf den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Cornel\nBorbély ist davon auszugehen, dass es sich bei dem erwähnten \"Schreiben der SSI\" um\ndasjenige vom 28. März 2024 betreffend \"Fall Nr. 117/2022 - Nichteinhaltung der\nvorläufigen Massnahmen\" handelt.\n\n90. Nachdem die DK mit Verfügung vom 16. April 2024 der SSI Frist zur Stellungnahme bis zum\n30. April 2024 angesetzt hat, hat SSI am 26. April 2024 Stellung genommen. Der Eingabe von\nSSI vom 26. April 2024 sind keine Ausführungen zur Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI\noder andere Anhaltspunkte betreffend die Zulässigkeit zu entnehmen. Gleiches gilt für die\nEingabe von SSI vom 27. September 2024 an das Schweizer Sportgericht; diese enthält keine\nVorbringen zur Fristwahrung des Ausstandsgesuchs von A.________.\n\n2. Anwendbare Rechtsgrundlagen\n\n91. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte ab dem Zeitpunkt der\nEntgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten Ablehnungsantrag wegen\nBefangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen\nBefangenheit stellen.\n\n92. Ob sich die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély im Gesuch vom 4. April 2024\nauf das VerfRegl SSI vom 1. Januar 2022 bezogen haben – zumal dieses in Art. 8 Abs. 3 eine\nFrist von sieben Tagen vorsah – kann vorliegend offengelassen werden. Entscheidend ist,\ndass das VerfRegl SSI revidiert wurde und in der seit dem 15. Februar 2023 geltenden\nFassung in Art. 8 Abs. 3 eine Frist von \"14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit\"\nvorsieht.\n\n3. Fazit zur Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs\n\n93. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den\nVorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass A.________ bzw. sein Rechtsvertreter\nDr. Cornel Borbély ab dem 2. April 2024 \"Kenntnis der möglichen Befangenheit\" im Sinne\nvon Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI erlangten. Das Ausstandsgesuch vom 4. April 2024 erfolgte\nsomit innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl. Des Weiteren sind keine\nAnhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs sprechen\nwürden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der Parteien bestritten. Entsprechend\nstellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Anträge in Bezug auf das Gesuch um Ausstand\ngegen C.________ und D.________ betreffend das \"Verfahren der Swiss Sport Integrity,\nNr. 117/2022\" zulässig sind.\n\nC. Vorläufige Massnahmen\n\n94. Basierend auf den Eingaben der Parteien ist die Zulässigkeit der Vorbringen und Anträge in\nBezug auf die vorläufigen Massnahmen umstritten (der Vollständigkeit halber werden im\nFolgenden auch Vorbringen wiedergegeben, bei welchen es aufgrund der Struktur der\n\n21\nEingaben der Parteien und teilweise unspezifischen Ausführungen möglicherweise zu\nWiederholungen gekommen sein kann):\n\n1. Positionen der Parteien\n\n95. In ihrer Eingabe vom 27. September 2024 führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:\n\n• SSI habe am 6. September 2023 vorläufige Massnahmen ergriffen und A.________ bis\nauf Widerruf von sämtlichen sportbezogenen Funktionen vorläufig suspendiert. Mit\nVerfügung vom 28. September 2023 habe SSI die am 6. September 2023 angeordnete\nvorläufige Massnahme bestätigt und A.________ während der Dauer des\nUntersuchungsverfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert.\nDiese Verfügung, und damit die vorläufigen Massnahmen, seien nicht angefochten\nworden.\n\n• Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand.\n\n96. In den Eingaben vom 17. September 2024 und vom 21. Oktober 2024 (inkl. der darin\nenthaltenen Verweise auf Eingaben an SSI bzw. an die DK) erklärte A.________\nzusammengefasst Folgendes:\n\n• SSI habe infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren; die\nVerfahrensführung könne auch nicht durch Dritte oder gar die DK (bzw. das Sportgericht)\nersetzt werden. Das Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne\nmangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Deshalb sei das Verfahren\numgehend einzustellen und die ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien als Folge der\nVerfahrenseinstellung umgehend aufzuheben.\n\n• Vor diesem Hintergrund sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Die Aufhebung\nder vorläufigen Massnahmen ergebe sich als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der\nSSI und \"mangels irgendeines Organs\", welches die Untersuchung der SSI weiterführen\nkönnen würde. Dementsprechend sei die Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht\neinschlägig. Ausserdem könnten andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in\nWiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der\nSache ergeben würde.\n\n"}