{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n82. Wie unter Rz. 75 festgehalten, scheint SSI zumindest gemäss ihrer Eingabe vom 26. April\n2024 eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag in \"Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut\" sowie Art. 5.3\nAbs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI zu sehen. Diesbezüglich ist zunächst\nfestzuhalten, dass es keinen \"Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut\" gibt. Sollte SSI damit Art. 5.6 Ethik-\nStatut angesprochen haben, kann auch basierend darauf keine Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts abgeleitet werden: Art. 5.6 Ethik-Statut regelt unter anderem, dass die DK den\nUntersuchungsbericht prüft und im Fall von Ethikverstössen eine angemessene\nDisziplinarmassnahme ausspricht (Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut) sowie dass die DK nicht an die\nAnträge von SSI gebunden ist (Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut). Auch der von SSI genannte Art. 8\nAbs. 2 VerfRegl SSI bildet keine Grundlage für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\nfür die Anträge von SSI in Bezug auf das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022; Art. 8 Abs. 2\nVerfRegl SSI hält lediglich fest, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme\neiner Meldung in den Ausstand treten, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer\nUnbefangenheit bestehen. In Bezug auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut ist schliesslich auf die\nobigen Ausführungen unter Rz. 69 ff. zu verweisen; wie unter Rz. 69 ff. festgehalten vermag\nauch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine\nUntersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen, weshalb das Schweizer\nSportgericht das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen A.________ entgegen dem\nAntrag von SSI weder \"selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren\"\nvereinigen noch das Untersuchungsverfahren \"wiederaufnehmen\" und \"zum Abschluss\nbringen\" kann.\n\n83. Basierend auf den obigen Ausführungen sowie der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts in Bezug auf das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich\nmöglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut kann das Schweizer Sportgericht schliesslich\n\n19\nentgegen dem Antrag von A.________ das Verfahren bzw. das vor SSI sistierte\nUntersuchungsverfahren auch nicht einstellen.\n\n3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich\nmöglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n84. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und\nArt. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist\ndie Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf das \"Untersuchungsverfahren\ngegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut\" nicht gegeben.\nAufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf die\nentsprechenden Anträge der Parteien eintreten.\n\n85. Im Übrigen ist auch in Bezug auf das \"Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich\nmöglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut\" nicht ersichtlich, weshalb SSI – falls sie von\neiner möglichen Befangenheit oder eines Interessenskonfliktes ausgegangen wäre – nicht\nnach den basierend auf dem VerfRegl SSI möglichen Optionen vorgegangen ist (siehe dazu\nausführlich oben unter Rz. 73).\n\nV. Zulässigkeit\n86. Da das Schweizer Sportgericht aufgrund der fehlenden Zuständigkeit betreffend das\n\"Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens gegen B.________\" und das\n\"Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das\nEthik-Statut\" nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten kann, werden im\nFolgenden nur die Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Verteilung der\nVerfahrenskosten der Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen\nC.________ und D.________ und die vorläufigen Massnahmen auf ihre Zulässigkeit hin\nüberprüft.\n\nA. Aufsichtsbeschwerde gegen B.________: Verteilung der Verfahrenskosten\n\n87. Die DK hat mit Verfügung vom 16. April 2024 die \"Angelegenheit\" betreffend die\nAufsichtsbeschwerde aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und darauf\nhingewiesen, dass die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren in\nder Höhe von CHF 250 später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung\ndes Ausstandsgesuchs verteilt werden würden.\n\n88. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und Informationen\nist der Entscheid über die Verteilung der Kosten der Aufsichtsbeschwerde an keine Frist\ngebunden. Vielmehr hat die DK die Verteilung der Kosten in den Entscheid über das\nAusstandsgesuch gegen C.________ und D.________ verlegt. Da im vorliegenden Verfahren\nvor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/20 - A.________ v. SSI) auch über letzteres\nentschieden wird und der Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten der\nAufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist, gelten die Anträge der Parteien betreffend\ndie Kostenverteilung damit als fristgerecht gestellt. Darüber hinaus sind keine\nAnhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit der Anträge betreffend die\nKostenverteilung sprechen würden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der\nParteien bestritten. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Anträge\nbetreffend die Kostenverteilung des Verfahrens in Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen\nB.________ zulässig sind.\n\n"}