{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n • Mit Eingabe vom 26. April 2024 habe SSI mitgeteilt, dass SSI sich nicht in der Lage sehe,\nin rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise das Verfahren zu führen,\nweshalb sie als Organisation (sprich umfassend und gesamthaft) in den Ausstand\ngetreten sei.\n\n• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI (\"Ziff. 5.4. Ethikreglement\"),\nmithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse\n(\"Art. 5 Verfahrensreglement\"). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar,\nexterne Unterstützung und / oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst\n(\"Art. 3 Verfahrensreglement\"). Auch die DK habe im Bereich der Untersuchungsführung\nkeine Zuständigkeit, sondern agiere als beurteilende Instanz (Art. 5.6. Ethik-Statut).\n\n• Da die SSI gesamthaft in Ausstand getreten sei, habe sie jegliche Kompetenz zur\nVerfahrensführung verloren. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen könne diese\nVerfahrensführung auch nicht durch Dritte oder gar die DK ersetzt werden.\n\n• Das vorliegende Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels\nunbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Vor diesem Hintergrund sei das\nVerfahren umgehend einzustellen.\n\n2. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle\n\n77. Wie unter Rz. 45 ausgeführt, ist das Schweizer Sportgericht eine Stiftung, die den Zweck hat,\nein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen\nRegelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1\nlit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von\nder Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen\nMissständen.\n\n78. Anstatt dem Schweizer Sportgericht (bzw. der ehemaligen DK) einen Fall zur Beurteilung zu\nüberweisen, hat SSI im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 bei der DK unter\nanderem beantragt, dass die DK \"die Gesamtheit der Angelegenheit 117/2022 selbst oder\nunter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren bei sich vereinige\", bei Bedarf die\nentsprechenden Akten von SSI einfordere, \"das Untersuchungsverfahren wieder aufnehme\nund dieses zum Abschluss bringe.\" Basierend auf den Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe\nvom 26. April 2024 ist davon auszugehen, dass SSI die rechtliche Grundlage dafür in \"Art. 5\nAbs. 6 Ethik-Statut\" sowie Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI sieht.\n\n79. Auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht hat SSI (eventualiter) beantragt, dass das\nUntersuchungsverfahren Nr. 117/2022 \"vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter\nDelegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen [sei], und das\nUntersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie zum Abschluss zu bringen.\" Eine\neigentliche Begründung für dieses Begehren kann der Eingabe vom 27. September 2024\njedoch nicht entnommen werden.\n\n80. Wie bereits unter Rz. 64 hingewiesen, ist das Schweizer Sportgericht als unabhängiges\nGericht nicht für die Entgegennahme von Meldungen oder deren Untersuchung zuständig –\nauch nicht im Falle einer (informellen) Weiterleitung im Rahmen einer Stellungnahme. Als\nunabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV beurteilt das\n\n18\nSchweizer Sportgericht die von der Meldestelle (und damit SSI) überwiesenen Fälle und\nkann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen. Wie unter Rz. 65 ff. festgehalten, sind die\nFunktionen und Aufgaben von SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als\nunabhängige Disziplinarstelle basierend auf den gesetzlichen Grundlagen voneinander\nabzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen (Art. 72f\nAbs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das\nVerfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf\nFehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die\nBeurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig\n(siehe dazu ausführlich oben unter Rz. 65 ff., insbesondere auch in Bezug auf Art. 1.2 Abs.\n10 und Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit\nInkrafttreten per 1. Juli 2024).\n\n81. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit auch an vorliegender Stelle festzuhalten,\ndass sowohl die gesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem\n1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten\nSachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI\nvorsehen, während das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI\nüberwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer\nSportgericht folglich keine Untersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI\nnicht übernehmen kann, ist es für das \"Untersuchungsverfahren gegen A.________\nbezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut\" nicht zuständig. Auch in diesem\nZusammenhang ändert die (informelle) Weiterleitung bzw. Stellung der entsprechenden\nAnträge im Rahmen einer Stellungnahme betreffend ein anderes Verfahren nichts an der\nfehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.\n\n"}