{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n74. Basierend auf den schriftlichen Eingaben der Parteien vertreten sie in Bezug auf das\nUntersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unterschiedliche Ansichten, wobei sich keine der Parteien ausdrücklich zur Frage der\nZuständigkeit äusserte (der Vollständigkeit halber werden im Folgenden auch Vorbringen\nwiedergegeben, bei welchen es aufgrund der Struktur der Eingaben der Parteien und\nteilweise unspezifischen Ausführungen möglicherweise zu Wiederholungen gekommen sein\nkann):\n\n1. Positionen der Parteien\n\n75. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf die\nEingabe vom 26. April 2024 an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:\n\n• SSI sehe sich \"unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs\" sowie \"in\nÜbereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in\nder Lage\", in \"rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass\nauch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das\nVerfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand\" trete. Das\nUntersuchungsverfahren sei bereits am 9. Januar 2024 durch SSI sistiert worden und die\nSistierung am 20. Februar 2024 aufrechterhalten worden.\n\n16\n• \"In analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg\nund weil die Disziplinarkammer bereits mehrere Aspekte der Angelegenheit zu behandeln\nhatte, resp. hat (so die Meldung gegen B.________), erachtet Swiss Sport lntegrity es in\nÜbereinstimmung mit den vorangehenden Ausführungen als angezeigt, dass die\nDisziplinarkammer im Sinne der Einheit der Materie sowie aus prozessökonomischen\nGründen in Übereinstimmung mit Ziff. 6 der Verfügung die Gesamtheit der Angelegenheit\nin einem einzigen Verfahren bei sich vereinigt, das Untersuchungsverfahren wieder\naufnimmt und ggf. an dieselben Dritten wie unter Ziff. 3 Abs. 4 delegiert.\"\n\n• \"Sollte die Disziplinarkammer das vorstehend dargelegte Vorgehen als nicht angezeigt\nerachten , hat sie eventualiter, erneut in Übereinstimmung mit Ziff. 6 der Verfügung und\nnamentlich in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ihres Reglements betreffend das Verfahren\nvor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK-VerfRegl), im Rahmen eines\nEntscheids über eine Vorfrage konsequenterweise zu entscheiden (bspw. im Sinne von\n[aufgrund des nicht selbständig anfechtbaren Charakters eines solchen Entscheids]\ngenügend offen formulierten Terms of Reference), wie (unabhängig von der Annahme\noder der Ablehnung des Ausstandsgesuchs vom 4. April 2024) Swiss Sport lntegrity ein\nunbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen hat. Es wird präzisiert, dass der\nRechtsdienst von Swiss Sport lntegrity aufgrund seiner bereits im vorliegenden Stadium\nder Angelegenheit erfolgten lnvolvierung in die Angelegenheit hierfür nicht in Frage\nkommen kann, und dass die weiteren Bereiche (so Kontrollen & Ermittlungen) dazu\nfachlich nicht in der Lage sind.\"\n\n• Soweit aus der Eingabe von SSI vom 26. April 2024 ersichtlich ist, stellte SSI diesbezüglich\nim Verfahren vor der DK folgende Anträge:\n\n\"[…] Es wird drittens beantragt, dass die Disziplinarkammer die Gesamtheit der\nAngelegenheit 117/2022 selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen\nVerfahren bei sich vereinige, bei Bedarf die entsprechenden Akten von Swiss\nSport lntegrity einfordere, das Untersuchungsverfahren wieder aufnehme und\ndieses zum Abschluss bringe.\nEs wird drittens eventualiter beantragt, dass die Disziplinarkammer im Rahmen\neines Entscheids über eine Vorfrage im angezeigten Detaillierungsgrad darüber\nentscheide, wie Swiss Sport lntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren\nsicherzustellen habe.\"\n\n• Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stellte SSI dazu folgende Anträge:\n\n\"1. Die Anträge des Antragsstellers seien abzuweisen.\nEventualiter: Das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen den\nAntragssteller sei vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter\nDelegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen,\nund das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie\nzum Abschluss zu bringen.\nSubeventualiter: Im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage sei vom\nSchweizer Sportgericht darüber zu entscheiden, wie Swiss Sport\nIntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren\nsicherzustellen habe.\"\n\n76. A.________ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 (inkl. des darin\nenthaltenen Verweises auf Eingaben an die DK) zusammengefasst Folgendes aus (allfällige\nAusführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2024 sind im Folgenden insoweit\nberücksichtigt, als sie im Rahmen der Stellungnahme auf die vorsorglichen Massnahmen\n\n17\nerfolgten und gleichzeitig in einem Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren gegen\nA.________ stehen):\n\n"}