{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n71. Selbst wenn Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts im Verhältnis zur ehemaligen DK anwendbar\ngewesen wäre – was vorliegend offengelassen werden kann – kann das Schweizer\nSportgericht basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die Funktion von SSI als\nUntersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht hat zwar die Aufgaben der\nDK als rechtsprechende Instanz übernommen, es unterscheidet sich jedoch in seiner\nFunktion und Organisation von der ehemaligen DK grundlegend. Im Gegensatz zur DK,\nwelche ein Organ von Swiss Olympic (vgl. unter anderem Art. 3.1 lit. d der Statuten von Swiss\nOlympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022) und als Vereinsgericht\nkonzipiert war, ist das Schweizer Sportgericht kein Organ von Swiss Olympic, sondern ein\nvon der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig betriebenes Gericht (vgl. dazu auch\nArt. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von\nSwiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine\nUntersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss den gesetzlichen Grundlagen SSI als\nUntersuchungs- und Meldestelle zugewiesen sind. Sollte aufgrund dieses Verständnisses ein\nWiderspruch zwischen den neu in Kraft getretenen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g\nSpoFöV sowie den Regelungen in den Statuten von Swiss Olympic seit dem 1. Juli 2024) und\nArt. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts gesehen werden, so gehen die Regelungen der SpoFöV und\nder Statuten von Swiss Olympic im Übrigen auch bereits aufgrund des allgemeinen\nGrundsatzes Lex posterior derogat legi priori (lat.: \"Das jüngere Gesetz hebt das ältere\nGesetz auf\") vor. Im Übrigen ist auch aus Gründen der Normenhierarchie den einschlägigen\nBestimmungen der SpoFöV sowie den Statuten von Swiss Olympic gegenüber dem aus\ndiesen Rechtsgrundlagen erlassenen Ethik-Statut Vorrang zu geben.8\n\n7\nSiehe dazu auch \"Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen\" des Bundesamtes für\nSport BASPO vom Januar 2023, S. 17-19, insbesondere S. 18: \"Durch die formelle Zugehörigkeit der\nDisziplinarkammer zu Swiss Olympic kann deren Unabhängigkeit insbesondere in Fällen in Frage\ngestellt werden, die die Interessen von Swiss Olympic betreffen. Um die Glaubwürdigkeit und\nLegitimation von entsprechenden Entscheiden zu erhöhen, soll die Beurteilung von mutmasslichem\nFehlverhalten oder mutmasslichen Missständen durch eine möglichst unabhängige Stelle erfolgen.\nDiese Unabhängigkeit soll in erster Linie im Verhältnis zur Meldestelle sowie zu den von einem\nSachverhalt betroffenen Verbänden, aus erwähnten Gründen aber auch bestmöglich gegenüber Swiss\nOlympic, gewährleistet sein. Der Dachverband soll daher die Übertragung der Aufgaben auf eine\neigenständige Organisation prüfen\".\n8\nVgl. auch Entwurf des revidierten Ethik-Statuts vom 15. Oktober 2024 (mit geplantem Inkrafttreten\nper 1. Januar 2025), in welchem Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut gestrichen ist, abrufbar unter\nhttps://sportparlament.event.swissolympic.ch/de/#top (zuletzt besucht am 14. November 2024).\n\n15\n3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend das Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens\n\n72. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und\nArt. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist\ndie Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf die \"Meldung einer\nVerdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI\" bzw. das \"Ersuchen um\nDurchführung eines Ethikverfahrens\" nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit\nkann das Schweizer Sportgericht nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien\neintreten, mithin weder die von SSI beantragte \"Triage\" vornehmen, noch \"im Anschluss an\ndie Triage einen Nichteintretensentscheid fälle[n] oder ein Untersuchungsverfahren\neröffne[n]\".\n\n73. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und\nUntersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI möglichen Optionen\nvorgegangen ist. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab\ndem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, \"[w]enn und\nsobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen\". Falls aus Sicht von SSI trotz\nAusstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht\nauszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw.\nVertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen. Nach besagter Regelung kann sich SSI \"von\nder Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen\nEntscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen\". Wäre schliesslich bereits in der\nSelektion einer externen Unterstützungs- bzw. Vertretungsstelle ein potenzielles Risiko eines\nInteressenskonfliktes gesehen worden, so hätte der Direktor und/oder die Geschäftsstelle\ndie Organisation einer angemessenen Untersuchung (z.B. für die Wahl bzw. das\nAuswahlverfahren und die Beauftragung einer externen Stelle) an den für die Bestellung und\nÜberwachung des Direktors und der Geschäftsstelle zuständigen Stiftungsrat von SSI als\nübergeordnetes Organ abgeben können.\n\nE. Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das\nEthik-Statut\n\n"}