{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n 13\nMissbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig. Zu den Anforderungen als\nnationale Meldestelle gehört unter anderem, dass SSI die gemeldeten Sachverhalte abklärt\nsowie – sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht – einen\nUntersuchungsbericht verfasst und diesen mit den Untersuchungsakten an die\nDisziplinarstelle überweist (Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV).\n\n66. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als\nMeldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle daher\nvoneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von\nMeldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten\nSachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten\nVerdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht\nfür die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung\nzuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV unterstreicht die strikte Trennung der\nAufgaben der beiden Stellen, in dem die Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g SpoFöV auch\ninsbesondere von der Meldestelle unabhängig sein soll.\n\n67. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem\nSchweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den\ngesetzlichen Grundlagen in Art. 72f und Art. 72g SpoFöV, sondern auch aus den seit dem\n1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic: Unter anderem sieht Art. 1.2 Abs. 9 der\nStatuten vor, dass \"[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen\nEthikvorfällen […] Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]\". In Bezug auf die Aufgaben\ndes Schweizer Sportgerichts beziehen sich die Statuten demgegenüber auf die \"Beurteilung\nvon Fällen\" sowie auf die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das\nDopingstatut und das Ethik-Statut\" (Art. 1.2 Abs. 10 Statuten von Swiss Olympic in der\nFassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Schliesslich ist in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der\naktuell geltenden Statuten von Swiss Olympic die Rede davon, dass das Schweizer\nSportgericht über Streitigkeiten \"entscheidet\". Die Statuten von Swiss Olympic weisen\njedoch an keiner Stelle Untersuchungsfunktionen – wie die Abklärung von Sachverhalten\nund die Erstellung von Untersuchungsberichten – dem Schweizer Sportgericht zu.\n\n68. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl die\ngesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024\ngeltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und\ndas Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das\nSchweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die\nmögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer Sportgericht folglich keine\nUntersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI nicht übernehmen kann,\nist es für die Untersuchung der \"Meldung einer Verdachtslage gegen B.________,\nMitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI\" bzw. das \"Ersuchen um Durchführung eines\nEthikverfahrens\" nicht zuständig. Daran ändert auch eine informelle Weiterleitung einer\nsolchen \"Meldung\" im Rahmen einer Stellungnahme betreffend ein anderes Verfahren\nnichts.\n\n69. Wie unter Rz. 60 festgehalten, scheint SSI die Grundlage für ihre Entscheidung, die \"Meldung\neiner Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI\" bzw. das\n\n6\nVgl. dazu auch die Unterscheidung in Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV, in welchem von der \"Untersuchung\nvon Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale\nMeldestelle\" und der \"Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle\" die\nRede ist.\n\n14\n\"Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens\" an die DK bzw. das Schweizer\nSportgericht zu überweisen, in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut zu sehen. Das Schweizer\nSportgericht kann dieser Ansicht nicht folgen, zumal auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner\nGesamtheit zu begründen vermag:\n\n70. Das Ethik-Statut ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde am 21. September 2022\nund am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) angepasst (siehe\ndazu Art. 9 Ethik-Statut). Die besagte Bestimmung in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich\nauf die Rechtslage vor der Gründung der Stiftung Schweizer Sportgericht und vor dem\nInkrafttreten von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den oben zitierten Art. 1.2 Abs. 9 und\nAbs. 10 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (in der Fassung mit\nInkrafttreten per 1. Juli 2024).\n\n"}