{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n • In der Eingabe vom 12. April 2024 betreffend \"Meldung einer Verdachtslage gegen\nB.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI / Ersuchen um Durchführung eines\nEthikverfahrens Verfahren-Nr. 117/2022 betr. A.________\" an SSI führte Rechtsanwalt\nDr. Cornel Borbély aus, dass B.________ am 10. April 2024 anlässlich eines Gesprächs\njemandem mitgeteilt habe, dass gegen A.________ ein Verfahren wegen sexueller\nHandlungen mit Minderjährigen laufen würde. Da die Untersuchungsführung gemäss\nArt. 4 Abs. 3 VerfRegl SSI vertraulich erfolge und die Mitarbeitenden von SSI zur\nVertraulichkeit verpflichtet seien, und keine Ausnahme gemäss besagter Bestimmung\ngegeben sei – insbesondere keine Einwilligung von A.________ in eine solche\nKommunikation – bestehe die ernsthafte Verdachtslage, dass B.________ die\nvorgeschriebene Pflicht zur Vertraulichkeit gebrochen habe. Bei einem solchen\nVerhalten würde der Verdacht auf Verletzung der psychischen Integrität und\nunsportliches Verhalten gemäss Ethik-Statut bestehen. Ausserdem würden\nMitarbeitende von SSI unter den Geltungsbereich des Ethik-Statuts fallen. SSI werde\ndamit \"um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________ ersucht.\"\n\n12\n2. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle\n\n62. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nvon mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n63. Anstatt dem Schweizer Sportgericht (bzw. der ehemaligen DK) einen Fall zur Beurteilung zu\nüberwiesen, hat SSI die \"Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin\nEthik-Verstösse SSI\" bzw. das \"Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens\" im Kontext\neines anderen Verfahrens in eine Stellungnahme miteinbezogen. So hat SSI in ihrer Eingabe\nvom 26. April 2024 an die DK darauf hingewiesen, dass \"einleitend darüber informiert\n[wird], dass A.________ am 12. April 2024 bei Swiss Sport Integrity inkl. Antrags auf\nEröffnung eines Untersuchungsverfahrens eine Meldung gegen B.________ wegen\nVerletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut […] sowie Art. 2.3 Ethik-Statut […]\" eingereicht habe.\nUnter Berufung auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut führte SSI in gleicher Eingabe weiter aus, dass\ndie Meldung zur Untersuchung an die DK weiterzuleiten sei, wenn im Rahmen der\nEingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht Mitarbeitende oder die\nOrganisation von SSI betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch\nInteressenskonflikte beeinträchtigt werden könnte. Diese beiden kumulativen Bedingungen\nseien erfüllt – so SSI –, letztere nicht zuletzt wegen des Ausstandsgesuchs gegen C.________\nund D.________ vom 4. April 2024, bei denen es sich um den Leiter des Bereichs\nEthikverstösse und seinen Stellvertreter handle, mitunter um die direkten Vorgesetzten\nsämtlicher Mitarbeitenden des Bereichs. Des Weiteren führte SSI Folgendes aus:\n\n\"Stellt sich eine Meldung im Rahmen der Triage als offensichtlich untauglich oder\nausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts heraus, wird sie durch die\nVerfahrensleitung (in casu die Disziplinarkammer) aufgrund von Art. 10 Abs. 2\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport lntegrity betreffend Ethikverstösse und\nMissstände (SSI-VerfReg) per Nichteintretensentscheid abgeschrieben und an die\nallenfalls zuständigen Institutionen weitergeleitet. Wird auf eine Meldung\neingetreten, wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 3 SSI-VerfReg (in casu durch\ndie Disziplinarkammer) ein Untersuchungsverfahren eröffnet. Sämtliche dieser\nHandlungen können nach Art. 3 SSI-VerfReg auch an Dritte delegiert werden.\"\n64. Die besagte Eingabe vom 26. April 2024 hat SSI als Stellungnahme aufgrund der Verfügung\nder DK vom 16. April 2024 eingereicht. Die Verfügung der DK vom 16. April 2024 bezog sich\nauf das \"Verfahren SSI, Nr. 117/2022, damit zusammenhängend: I. 'Aufsichtsbeschwerde'\ngegen B.________, Swiss Sport Integrity\" und \"II. Gesuch um Ausstand gegen C.________\nund D.________\". Eine neue Meldung eines potenziellen Verstosses gegen das Ethik-Statut\nkann nicht im Kontext eines anderen Verfahrens (wie einem Verfahren betreffend ein\nAusstandsgesuch) im Rahmen einer Stellungnahme an eine rechtsprechende Instanz\neingebracht werden. Abgesehen davon ist das Schweizer Sportgericht als unabhängiges\nGericht nicht für die Entgegennahme von Meldungen oder deren Untersuchung zuständig –\nauch nicht im Falle einer (informellen) Weiterleitung einer solchen Meldung im Rahmen\neiner Stellungnahme. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff.\n2 SpoFöV beurteilt das Schweizer Sportgericht die von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nund kann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen.\n\n65. Während das Schweizer Sportgericht diese Funktion seit der Gründung per 1. Juli 2024\ninnehat, ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2\nSpoFöG und Art. 73 SpoFöV) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und\n\n"}