{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n56. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Wie unter Rz. 28 und 46 festgehalten, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer\nSportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig\ngewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit\nInkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Indem Art. 11\nAbs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut auf die DK verweisen, ist das Schweizer\nSportgericht als Nachfolgeinstanz der DK daher seit dem 1. Juli 2024 für Einsprachen gegen\ndie Verfügung vorläufiger Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9\nAbs. 3 Ethik-Statut zuständig.\n\n3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend die Frage der vorläufigen Massnahmen\n\n57. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 3\nVerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut ist die Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts zur Beurteilung der Vorbringen von A.________ in Bezug auf die vorläufigen\nMassnahmen (bzw. zur Beurteilung der sinngemässen Einsprache) zu bejahen. Im Übrigen\nwurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten, zumal\nauch SSI sich in diesem Zusammenhang nicht explizit zur Zuständigkeit äusserte, sondern\nnur vorbrachte, dass die vorläufigen Massnahmen nicht Streitgegenstand im vorliegenden\nVerfahren bilden würden.\n\n58. Schliesslich ist in Bezug auf das Vorbringen von SSI, dass die vorläufigen Massnahmen\nmangels fristgerechter Anfechtung im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht nicht Streitgegenstand seien, festzuhalten, dass die Frage der fristgerechten\nAnfechtung nicht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts betrifft, sondern die Frage\nder Zulässigkeit (siehe dazu unten, Rz. 94 ff.). Ob die Vorbringen von A.________ in Bezug\nauf die vorläufigen Massnahmen (bzw. eine allenfalls sinngemässe Einsprache dagegen)\ninnert Frist erhoben worden sind, wird daher unter \"V. Zulässigkeit\" geprüft.\n\nD. Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens gegen B.________\n\n59. Basierend auf den schriftlichen Eingaben der Parteien vertreten sie im Zusammenhang mit\ndem Ersuchen um Durchführen eines Ethikverfahrens gegen B.________ unterschiedliche\nAnsichten, wobei sich keine der Parteien ausdrücklich zur Frage der Zuständigkeit äusserte\n(der Vollständigkeit halber werden im Folgenden auch Vorbringen wiedergegeben, bei\nwelchen es aufgrund der Struktur der Eingaben der Parteien und teilweise unspezifischen\nAusführungen möglicherweise zu Wiederholungen gekommen sein kann):\n\n11\n1. Positionen der Parteien\n\n60. In ihrer Eingabe vom 27. September 2024 beantragte SSI, dass auf die Meldung von\nA.________ vom 12. April 2024 gegen B.________ nichteinzutreten sei und führte dazu\n(inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an die DK) im Wesentlichen Folgendes aus:\n\n• In Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sei festgehalten, dass wenn im Rahmen der\nEingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethikverstosses\nMitarbeitende oder die Organisation von SSI betreffe und die Gefahr bestehe, dass die\nUntersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könnte, die Meldung zur\nUntersuchung an die DK resp. das Schweizer Sportgericht \"weitergeleitet werden [soll].\"\n\n• A.________ habe SSI mit Schreiben vom 12. April 2024 einen möglichen Ethikverstoss\nder fallführenden Mitarbeiterin von SSI, B.________, gemeldet. SSI habe diese Meldung\nmit Schreiben vom 26. April 2024 der DK weitergeleitet und es werde \"integral auf die\nAusführungen in Ziff. 3 des vorgenannten Schreibens verwiesen.\" In besagter Eingabe\nvom 26. April 2024 an die DK beantragte SSI unter anderem, dass die DK \"[…] in analoger\nAnwendung des SSI-VerfReg selbst oder unter Delegation an Dritte die Meldung gegen\nB.________ vom 12. April 2024 an die Hand nehme, im Rahmen der Triage bei Bedarf\ndie entsprechenden Akten von Swiss Sport lntegrity einfordere und die Triage vornehme,\nsowie dass sie im Anschluss an die Triage einen Nichteintretensentscheid fälle oder ein\nUntersuchungsverfahren eröffne.\"\n\n• SSI halte daran fest, \"dass das Schweizer Sportgericht im Anschluss an die Triage einen\nNichteintretensentscheid fälle.\"\n\n61. A.________ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 (inkl. allfälliger\nVerweise auf Eingaben an SSI bzw. die DK) zusammengefasst Folgendes aus (allfällige\nAusführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2024 sind im Folgenden insoweit\nberücksichtigt, als sie im Rahmen der Stellungnahme auf die vorsorglichen Massnahmen\nerfolgten und gleichzeitig in einem Zusammenhang mit dem Ersuchen um Durchführung\neines Ethikverfahrens stehen):\n\n• Das Ersuchen um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________ sei\npendent und es sei \"auf die dortige Eingabe mit Begründung zu verweisen\".\n\n"}