{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n51. Wie unter Rz. 28 und 46 festgehalten, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht\nfür Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl.\ndazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli\n2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Indem Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI auf\ndie DK verweist, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz der DK daher seit dem\n1. Juli 2024 für Ausstandsstandsgesuche bzw. \"Ablehnungsanträge wegen Befangenheit\" im\nSinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI zuständig. Die Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen C.________ und D.________ ist\ndaher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von\nkeiner Partei bestritten.\n\nC. Vorläufige Massnahmen\n\n52. Zwischen den Parteien ist basierend auf ihren Eingaben umstritten, ob die vorläufigen\nMassnahmen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Schweizer\nSportgericht bilden:\n\n9\n1. Positionen der Parteien\n\n53. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf\nEingaben an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:\n\n• SSI habe am 6. September 2023 vorläufige Massnahmen ergriffen und A.________ bis\nauf Widerruf von sämtlichen sportbezogenen Funktionen vorläufig suspendiert. Mit\nVerfügung vom 28. September 2023 habe SSI die am 6. September 2023 angeordnete\nvorläufige Massnahme bestätigt und A.________ während der Dauer des\nUntersuchungsverfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert.\nDiese Verfügung, und damit die vorläufigen Massnahmen, seien nicht angefochten\nworden.\n\n• Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand.\n\n54. In den Eingaben vom 17. September 2024 und vom 21. Oktober 2024 (inkl. allfälliger\nVerweise auf Eingaben an SSI bzw. an die DK) erklärte A.________ zusammengefasst\nFolgendes:\n\n• Das Ersuchen um umgehende Verfahrenseinstellung und Aufhebung der\nSofortmassnahmen gemäss Eingabe vom 4. September 2024 sei pendent und es werde\nauf die dortige Eingabe mit Begründung verwiesen. In besagter Eingabe vom\n4. September 2024 (an die DK) führte A.________ unter anderem aus, dass sich die\nZuständigkeit der DK zur Behandlung des vorliegenden Anliegens aus der bestehenden\nRechtshängigkeit der Angelegenheit bei der angerufenen Kammer\n(Kompetenzattraktion) und aus der analogen Anwendung des \"Verfahrensreglements\nder SSI\", wonach die DK final zur Beurteilung der Verfahrensabschlüsse der SSI zuständig\nsei, ergeben würde.\n\n• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI (\"Ziff. 5.4 Ethikreglement\"),\nmithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse\n(Art. 5 VerfRegl SSI). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar, externe\nUnterstützung und/oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst (Art. 3\nVerfRegl SSI). Auch die DK (bzw. das Sportgericht) habe im Bereich der\nUntersuchungsführung keine Zuständigkeit, sondern agiere als urteilende Instanz\n(Art. 5.6 Ethik-Statut).\n\n• SSI habe infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren; die\nVerfahrensführung könne auch nicht durch Dritte oder gar die DK (bzw. das Sportgericht)\nersetzt werden. Das Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne\nmangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Deshalb sei das Verfahren\numgehend einzustellen und die ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien als Folge der\nVerfahrenseinstellung umgehend aufzuheben.\n\n• Vor diesem Hintergrund sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Die Aufhebung\nder vorläufigen Massnahmen ergebe sich als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der\nSSI und \"mangels irgendeines Organs\", welches die Untersuchung der SSI weiterführen\nkönnen würde. Dementsprechend sei die Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht\neinschlägig. Ausserdem könnten andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in\nWiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der\nSache ergeben würde.\n\n10\n• Die Frage der vorläufigen Massnahmen seien Streitgegenstand im vorliegenden\nVerfahren: Es gehe nicht um die Frage der damaligen Anfechtung der Massnahmen,\nsondern darum, dass mangels fortbestehender Untersuchungskompetenz der SSI das\nVerfahren einzustellen sei und \"damit die vorläufigen Massnahmen aufzuheben\" seien.\nDer Ansicht von SSI könne nicht gefolgt werden, wonach vorläufige Massnahmen –\nmangels ursprünglicher Anfechtung – für einen unbegrenzten Zeitraum Geltung\nerlangen würden.\n\n2. Anwendbare Rechtsgrundlagen\n\n55. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI sieht vor, dass die \"Verfügung vorläufiger Massnahmen […] durch\ndie Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer mittels begründeter\nEinsprache angefochten werden\" kann. Gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut kann gegen eine\nvorläufige Massnahme \"Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. […]\".\n\n"}