{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n42. Mit Schreiben vom 8. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts den Erhalt der E-Mails der Parteien vom 4., 6. und 8. November 2024. Mit\ngleichem Schreiben wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren\nfür spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde.\n\n43. Mit E-Mail vom 15. November 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély eine weitere\nEingabe ein.\n\n44. Am 16. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt\nder E-Mail und der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély vom 15. November 2024.\n\nIV. Zuständigkeit\n45. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle\nüberwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n46. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) entscheidet die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich \"in noch nicht\nabgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-\nStatut von Swiss Olympic […], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für\nsämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden\noder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n47. Wie mit Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 mitgeteilt wurde, wurde das\nVerfahren Nr. 117/2022 zwischen A.________ und SSI, insbesondere die\nAufsichtsbeschwerde gegen B.________ und der Ablehnungsantrag gegen C.________ und\n\n8\nD.________ im Sinne der Verfügung der DK vom 16. April 2024, der Stellungnahme von SSI\nvom 26. April 2024 und der Schreiben des Vertreters von A.________ vom 6. und 9. August\n2024 sowie vom 4. September 2024, von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen.\nIm Folgenden wird die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts daher betreffend die\nAufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen C.________ und\nD.________ sowie die Frage der vorläufigen Massnahmen und diejenige betreffend das\nErsuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens und betreffend das\nUntersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-\nStatut separat geprüft.\n\nA. Aufsichtsbeschwerde gegen B.________: Verteilung der Verfahrenskosten\n\n48. Die DK hat mit Verfügung vom 16. April 2024 die \"Angelegenheit\" betreffend die\nAufsichtsbeschwerde aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und darauf\nhingewiesen, dass die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren in\nder Höhe von CHF 250 später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung\ndes Ausstandsgesuchs verteilt werden würden.\n\n49. Wie unter Rz. 28 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023\nsämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen.\nEntsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig,\nfür welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2\nder Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli\n2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Da die DK über die Verteilung der\nVerfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden hat, ist das Schweizer\nSportgericht als Nachfolgeinstanz seit dem 1. Juli 2024 dafür zuständig. Die Zuständigkeit\ndes Schweizer Sportgerichts zur Verteilung der Verfahrenskosten des\nBeschwerdeverfahrens ist daher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten.\n\nB. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________\n\n50. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte ab dem Zeitpunkt der\nEntgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten Ablehnungsantrag wegen\nBefangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen\nBefangenheit stellen.\n\n"}