{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-20_2024-12-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-20-Entscheid-vom-02-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7ad5b3cad00de67c748dcad4865fb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.12.2024 SSG 2024/E/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "56009f7e8872eac007b5bb0ad8ac95b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.12.2024 SSG 2024/E/20\n\n31. Am 27. September 2024 reichte SSI eine Eingabe betreffend \"Gesuch um Ausstand gegen\nC.________ und D.________ vom 4. April 2024 sowie Meldung gegen B.________ vom 12.\nApril 2024\" mit folgenden Begehren ein:\n\n\"Materiell\n\n1. Die Anträge des Antragsstellers seien abzuweisen.\nEventualiter: Das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen den\nAntragssteller sei vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter\nDelegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen,\nund das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie\nzum Abschluss zu bringen.\nSubeventualiter: Im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage sei vom\nSchweizer Sportgericht darüber zu entscheiden, wie Swiss Sport\nIntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren\nsicherzustellen habe.\n2. Das Ausstandsgesuch des Antragsstellers gegen C.________, Leiter Ethikverstösse\nbei Swiss Sport Integrity, und , stellvertretender Leiter Ethikverstösse bei Swiss\nSport Integrity, sei abzuweisen.\n\n5\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n6\n3. Die Verfahrenskosten der vorliegenden Angelegenheit seien dem Antragssteller\naufzuerlegen.\n4. Die Verfahrenskosten der abgehandelten Angelegenheit ‘Aufsichtsbeschwerde’\ngegen B.________ vom 13. Oktober 2023 seien unabhängig vom Ausgang der\nvorliegenden Angelegenheit dem Antragssteller aufzuerlegen.\n5. Swiss Sport Integrity sei eine Entschädigung ihrer Parteikosten zulasten des\nAntragsstellers in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen.\nProzessual\n\n1. Die Seiten 1 bis 16 der Verfahrensakten, die die abgehandelte Angelegenheit\n‘Aufsichtsbeschwerde’ gegen B.________ vom 13. Oktober 2023 betreffen, seien\naus den Verfahrensakten zu weisen.\n2. Auf die Meldung des Antragsstellers vom 12. April 2024 gegen B.________ sei\nnichteinzutreten.\"\n\n32. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Parteien unter anderem darüber, dass die vorsitzende Richterin und\nReferentin die Leitung des Verfahrens übernehme. Mit gleicher Verfügung erliess der\nDirektor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die\nGerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten\nwurden, die Verfügung bis zum 23. Oktober 2024 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde der\nErhalt der Stellungnahmen der Parteien vom 17. bzw. 27. September 2024 bestätigt sowie\nerneut auf die Möglichkeit eines Zirkularentscheids im Sinne von Art. 20 VerfRegl\nhingewiesen, wobei SSI Frist gesetzt wurde, bis zum 23. Oktober 2024 dazu Stellung zu\nnehmen. Des Weiteren ordnete das Gericht gegenüber SSI die Edition der Verfügungen vom\n6. und 28. September 2023 betreffend die vorläufigen Massnahmen an und setzte SSI hierzu\nFrist bis am 16. Oktober 2024. Mit gleicher Verfügung setzte das Gericht A.________ Frist\nbis zum 16. Oktober 2024, um zu den genannten vorläufigen Massnahmen Stellung zu\nnehmen, insbesondere zur Anfechtungsmöglichkeit innert 14 Tagen mittels begründeter\nEinsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI. Schliesslich wurden die Parteien darauf\nhingewiesen, dass das Gericht - vorbehaltlich der vorgenannten Verfügungen - die Eingaben\nund Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein\nergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb\nden Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl).\n\n33. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung von A.________,\nRechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, um eine Fristerstreckung von 10 Tagen bis zum 26. Oktober\n2024.\n\n34. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Parteien darüber, dass das Gericht nach Prüfung des\nFristerstreckungsgesuchs entschieden habe, dass die auf den 16. Oktober 2024 festgelegte\nFrist für beide Parteien einmalig bis zum 22. Oktober 2024 und die auf den 23. Oktober 2024\nfestgelegte Frist für beide Parteien einmalig bis zum 6. November 2024 verlängert werde.\n\n35. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély eine\nStellungnahme ein.\n\n36. Am 22. Oktober 2024 reichte SSI die Akten betreffend die vorläufigen Massnahmen ein.\n\n7\n37. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2024 erklärte SSI ihr Einverständnis zur Durchführung eines\nZirkularverfahrens. Gleichentags, am 23. Oktober 2023, unterzeichnete SSI die mit\nSchreiben vom 9. Oktober 2024 zugestellte Verfahrensverfügung elektronisch.\n\n38. Am 4. November 2024 reichte SSI eine \"Eingabe betreffend Ergänzungsbegehren\" ein.\n\n39. Mit E-Mail vom 6. November 2024 erklärte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, dass keine\nErgänzungsbegehren gestellt werden würden.\n\n40. Am 6. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der\nEingaben bzw. E-Mails der Parteien vom 4. bzw. 6 November 2024.\n\n41. Mit E-Mail vom 8. November 2024 bestätigte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély den Erhalt\nder Verfahrensverfügung vom 9. Oktober 2024.\n\n"}