118. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen von SSI sanktioniert wird, unterliegt sie dennoch zu einem wesentlichen Teil mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend ab- gewiesen. Sodann besteht keine rechtliche Grundlage für Zusprache der beantragten Genugtuung – abgesehen davon, dass angesichts der Verurteilung ohnehin kein Anlass dafür bestünde.