114. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Zwar ist das Sportgericht den Anträgen von SSI nur teilweise gefolgt. Umstände, die es rechtfertigen würden, eine vom Grundsatz von Art. 25 Abs. 2 VerfRegl abweichende Kostenverlegung vorzunehmen, sind jedoch nicht ersichtlich. B. Parteikostenersatz 115. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.